1. Zur Anwendung des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (RGBl. S. 450).
2. Kann der Abzahlungskäufer, der dem Verkäufer zahlungshalber sein Akzept über den Kaufpreis gegeben hat, die Einwendungen aus dem Abzahlungsgeschäft auch dem Geldgeber des Verkäufers entgegensetzen, wenn er die Ansprüche aus dem an ihn indossierten Wechsel geltend macht?
1. Zur Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG. z. BGB. 2. Ist eine Ehescheidung, die im Jahre 1924 in der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vor dem Standesbeamten erklärt worden ist, im Deutschen Reich als gültig anzuerkennen?
Kann sich der Erwerber eines Grundstücks auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen, wenn der Eigentumserwerb die Bedeutung einer Vorwegnahme der Erbfolge hat, ohne doch eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB. zu sein?
Kann der Grundstückseigentümer, dessen Räumungsklage gegen den Grundstücksbesitzer wegen eines diesem zustehenden Wohnungsrechts rechtskräftig abgewiesen worden ist, auf Grund desselben Sachverhalts aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung einer Vergütung für die Benutzung des Grundstücks klagen?
Kann Mietwucher vorliegen, wenn der Vermieter (Verpächter) durch den Mietzins (Pachtzins) nicht einmal seine wirtschaftlich gerechtfertigten Gestehungskosten deckt?
1. Darf eine Bank eine durch Bürgschaft gesicherte Kreditforderung in die zwischen ihr und dem Kreditschuldner bestehende laufende Rechnung einstellen?
2. Unter welchen Voraussetzungen kann der Bürge verlangen, daß die Leistungen des Hauptschuldners vorzugsweise auf die verbürgte Schuld verrechnet werden?
1. Setzt § 12 Abs. 1 Satz 1 der preußischen Gebührenordnung für Notare vom 28. Oktober 1922 (GS. S. 404) voraus, daß der Notar in der Absicht in Anspruch genommen ist, ein bestimmtes Geschäft durch ihn beurkunden zu lassen?
2. Zur Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 16 daselbst.
Können Reichsbeamte im ordentlichen Rechtsweg auf Zahlung desjenigen Gehaltsteils klagen, welcher als Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes einbehalten worden ist?