1. Kann die schuldhafte Versäumung einer vorhanden gewesenen anderweiten Ersatzmöglichkeit dann angenommen werden, wenn der Geschädigte wegen schuldhafter Unkenntnis vom Eintritt des Schadens einen anderen Ersatzpflichtigen nicht in Anspruch genommen hat?
2. Kann der aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung eines Grundbuchbeamten in Anspruch genommene Preußische Staat die Schadensersatz begehrende Körperschaft des öffentlichen Rechts darauf verweisen, daß sie zunächst von ihrem schuldigen Vorstandsmitglied Ersatz verlangen müsse?
Inwieweit können bei der Prüfung, ob die von dem Vermieter auf Wunsch des Mieters vorgenommenen Arbeiten mit einem außergewöhnlichen Kostenaufwand verbunden waren, Mietverträge berücksichtigt werden, die dieselben Vertragspartner nach der Übernahme der Arbeiten über andere Mieträume abgeschlossen haben?
1. Begeht der Versicherungsnehmer, der bewußt unwahre Angaben macht, um dadurch eine Entschädigung zu erlangen, die er nach seiner Meinung bei Angabe der Wahrheit nicht erlangen würde, auch dann den Versuch einer arglistigen Täuschung bei Ermittlung des Schadens im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wenn die unwahren Angaben tatsächlich nicht geeignet sind, eine unberechtigte Entschädigung herbeizuführen?
2. Liegt eine arglistige Täuschung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bewußt unwahre Angaben macht, die für die Schadensermittlung von Bedeutung sein können, ohne damit einen unberechtigten Vermögensvorteil zu erstreben?
1. Von welchem Zeitpunkt an kann Schadensersatz wegen schuldhafter Patentverletzung verlangt werden?
2. Genügt zur Begründung der Schadensersatzpflicht des Patentverletzers die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis vom Gegenstand des Patents, oder muß ihm auch noch die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Schutzumfangs des Patents nachgewiesen werden?
3. Welche Maßnahmen muß der wegen Patentverletzung Verwarnte ergreifen, um dem Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis vom Schutzumfang des Patents zu begegnen?
Wie wirkt bei einem einheitlichen (einfachen) Rechtsgeschäft und wie bei einem zusammengesetzten Rechtsgeschäft die auf einen Teil des Geschäfts beschränkte Anfechtung wegen eines Willensmangels?