1. Kann eine Person gültig enterbt werden in demselben Testamente, in welchem sie vorher zum Erben eingesetzt worden ist?
2. Inwieweit gilt der unsittliche Lebenswandel einer Descendentin als Enterbungsgrund?
3. Wird ein Enterbungsgrund aufgehoben durch eine nach Errichtung des enterbenden Testamentes erfolgte Verzeihung?
Steht im Falle der Teilung des Pfarrsprengels und der Errichtung einer neuen Parochie dem Patron der Mutterkirche der Patronat oder wenigstens ein Recht zur Präsentation des Pfarrers an der Tochterkirche zu?
Einrede der Arglist, daraus hergenommen, daß der Kläger mit dem Vertreter des Beklagten zwar innerhalb der Vollmacht des Vertreters, aber gegen den ihm bekannten Willen des Beklagten kontrahiert habe.
1. Kann der Depositar die von dem Deponenten verlangte Zurückgabe der bei ihm deponierten Sache aus dem Grunde verweigern, weil er nach der Deposition das Eigentum der deponierten Sache erworben habe?
2. Kann ein in erster Instanz auferlegter, richterlicher Eid von dem Berufungsgerichte beseitigt werden, wenn dieses die zu Eid verstellte Thatsache auf Grund der in zweiter Instanz stattgehabten Verhandlungen für völlig erwiesen erachtet, falls die Partei, welcher der Eid auferlegt worden ist, Berufung oder Anschließungsbeschwerde nicht erhoben hat?
1. Nach welchem Rechte muß beurteilt werden, was als Zubehör im Sinne des §. 30 des preußischen Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 anzusehen ist?
2. Begriffsbestimmung der Pertinenzen (Zubehörungen) nach gemeinem Rechte.
3. Giebt es neben den natürlichen, bezw. gesetzlichen auch s. g. gewillkürte Pertinenzen?
1. Beweislast in betreff des Acceptationswillens des durch schriftliches Versprechen Beschenkten in dem Falle, wo der letztere die Schenkungsurkunde besitzt.
2. Bedarf die Schenkung von Todes wegen auch so weit einer besonderen Form, als ihr Gegenstand an Wert den Betrag von 500 Dukaten nicht übersteigt?
1. Verteilung und Bedeutung der Parteirollen in den aus dem Verteilungsverfahren einer Immobiliar-Zwangsversteigerung hervorgehenden Spezialprozessen.
2. Ist nach diesem Gesetze der widersprechende Gläubiger befugt, seinen Widerspruch auf den Mangel der Liquidation eines konkurrierenden Gläubigers zu stützen?