Kann der Kreditgeber, der eine Grundschuld als Sicherstellung für die Gläubiger eines andern zur Verfügung stellt, mit diesem vereinbaren, daß bis zur Rückgewähr der Grundschuld ein hinter deren Nennbetrag zurückbleibender Betrag als Darlehen geschuldet werden solle?
1. Bemißt sich der Umfang der auf die Mark-Gold-Schatzanweisungen des Deutschen Reichs vom Sommer 1923 zu leistenden Zahlungen nach dem Goldwert des alten, nicht abgewerteten Dollars?
2. Kann einer Nachforderung auf bereits eingelöste Schuldverschreibungen entgegengehalten werden, daß der Gläubiger nicht mehr im Besitz der Schuldurkunden ist, wenn er sie unter Vorbehalt solcher Nachforderung zur Einlösung vorgelegt und der Schuldner sich hierauf eingelassen hatte?
1. Ist auf die Tilgung einer in Südwestafrika unter der Herrschaft deutschen Rechts zwischen Deutschen begründete Vorkriegskreditschuld in Markwährung das deutsche Aufwertungsrecht oder die Währungsproklamation des englischen Administrators vom 15. Dezember 1920 anzuwenden?
2. Was gilt in dieser Beziehung für die persönliche Ausfallsforderung, wenn für die Kreditforderung auf einem in Südwestafrika belegenen Grundstück des Schuldners eine Hypothek bestellt war und das Grundstück zwangsweise versteigert worden ist?
3. An welche Voraussetzungen ist das Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 AufwG.) geknüpft?
1. Kann gegenüber einem Unterlassungsanspruch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen einer Geldforderung erhoben werden?
2. Über die Grenzen eines solchen Zurückbehaltungsrechts.
Kann die gesetzliche Schuldenhaftung des Geschäftserwerbers durch die Vereinbarung ausgeschlossen werden, daß der Erwerber die Schulden bis zu einer bestimmten Summe übernehme?
1. Sind unter den im Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern zur Durchführung des Berufsbeamtentumsgesetzes vom 28. Juni 1933 erwähnten "Dienstzeiten in Planstellen des Gemeindedienstes" nur Dienstzeiten von Beamten oder auch solche von Dauerangestellten zu verstehen?
2. Zum Begriff des Dauerangestellten im preußischen öffentlichen Dienst.
1. Sind die Gesetze, die nach dem Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das Reich von den Landesregierungen mit Zustimmung der Reichsregierung erlassen werden, Landesgesetze oder Reichsgesetze? Sind die Gerichte befugt nachzuprüfen, ob diese Gesetze dem allgemeinen Reichsrecht nicht zuwiderlaufen?
2. Sind Gesetze der zu 1 bezeichneten Art ohne Rücksicht auf ihren räumlichen Geltungsbereich revisibel? Können sie sich Rückwirkung mit der Folge beilegen, daß sie in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen sind, wenn das Berufungsurteil vor ihrem Erlaß ergangen ist?
Unterliegt der Anspruch des Pächters auf Wertersatz für Sachen, die in seinem Eigentum stehen, von ihm aber nach dem Vertrage bei Beendigung der Pacht dem Verpächter zu überlassen sind, als Verwendungsanspruch der kurzen Verjährung?