Ist bei einem Vertrage, durch den sich ein Angestellter hinter dem Rücken seines Dienstherrn von einem anderen Vorteile dafür versprechen oder gewähren läßt, daß er ihn bei der Vergebung von Aufträgen bevorzugt oder sich für seine Bevorzugung einsetzt, die Sittenwidrigkeit davon abhängig, ob die Vertragschließenden mit einer nachteiligen Wirkung des Vertrages für den Dienstherrn gerechnet haben oder ob dieser einen Nachteil erlitten hat?
1. Zum Begriffe des Vermögens, über das bei Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter die Auseinandersetzung stattzufinden hat.
2. Kann dieser außergerichtlichen Auseinandersetzung durch eine Feststellungsklage vorgegriffen werden?
1. Kann ein auf Verleihung kraft landesherrlichen Hoheitsrechts beruhendes Wasserbenutzungsrecht auch für einen Gewerbebetrieb außerhalb des Grundstücks, für welches das Recht verliehen worden ist, übertragen werden?
2. Ist in einem zum Gebrauch des Wassers berechtigenden Benutzungsrecht die Befugnis zum Verbrauch des Wassers enthalten?
3. Hat das Prozeßgericht die Wirksamkeit eines bei der Verwaltungsbehörde gestellten Antrags zu prüfen, der auf Eintragung eines Benutzungsrechts in das Wasserbuch gerichtet ist?
4. Welche Anforderungen sind an einen solchen Antrag zu stellen?
Kann ein Prozeßvergleich, dessen Widerruf vorbehalten ist, auch dann durch Erklärung gegenüber dem Prozeßgericht widerrufen werden, wenn über die Form des Widerrufs nichts vereinbart worden ist?
Kann nach tschechoslowakischem Recht eine im Miteigentum stehende Liegenschaft, auf der sich zwei Häuser befinden, so geteilt werden, daß jedem der Miteigentümer je ein Haus zugewiesen wird?
Können nach den österreichischen Prozeßgesetzen für eine Ehescheidung nach dem großdeutschen Ehegesetze Scheidungsgründe durch Parteivernehmung bewiesen werden?
1. Ist das Gesetz zur Verhütung mißbräuchlicher Ausnutzung von Vollstreckungsmöglichkeiten bei schon festgestellten Forderungen im Konkurs anwendbar? Bedarf es hierbei nach österreichischem Recht einer Feststellungstagsatzung und einer neuen Feststellung der Forderung?
2. Wie ist eine Reichsmarkforderung zu behandeln, die nach § 14 öst. KO. vor der Verordnung über die Einführung der Reichsmarkwährung im Lande Österreich in Schilling umgerechnet und festgestellt wurde? Wie sind Forderungen zu behandeln, die auf eine fremde Währung (Lire, holl. Gulden) lauten?
Kann der Rechtsstreit von einem Gerichte des Altreichs an ein Gericht der Ostmark verwiesen werden und ist für dieses der die Verweisung aussprechende Beschluß jenes Gerichts bindend?