Kann bei einem bisher buchungsfreien Grundstück nach einer Einigung gemäß Art. 27 Preuß. AusfG.z.BGB. auch die Auflassung und Umschreibung für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb noch von Bedeutung sein?
1. Gilt für die stille Gesellschaft § 723 BGB. nur, soweit er das Verbot des vertragsmäßigen Ausschlusses der (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grunde ausspricht, oder auch, soweit er den Ausschluß der ordentlichen Kündigung verbietet?
2. Kann eine Vereinbarung über die Dauer der Gesellschaft auf bestimmte Zeit mit einer solchen über deren Dauer auf unbestimmte Zeit verbunden werden?
3. Ist das ordentliche Kündigungsrecht bei einer stillen Gesellschaft ausgeschlossen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter zwar jederzeit das Gesellschaftsverhältnis der stillen Gesellschaft durch einseitige Erklärung beendigen kann, dann aber das Geschäft in eine zu gründende Aktiengesellschaft einbringen muß, in welche die stillen Gesellschafter ihre bisherigen Einlagen als Aktionäreinlagen einzubringen haben?
4. Verstößt eine derartige Bindung, insbesondere bei einer Familiengesellschaft, gegen die guten Sitten?
5. Ist eine Gesellschaft als auf die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen anzusehen, wenn einer der Gesellschafter nicht kündigen darf, solange er lebt, die anderen Gesellschafter aber schon vor seinem Tode die Gesellschaft durch Kündigung beendigen können?
6. Welches Maß von Bestimmtheit erfordert ein Vorvertrag über die Gründung einer Aktiengesellschaft?
7. Kann der Mehrheit der Gründer hierbei die Ergänzung des Gesellschaftsvertrags durch Entscheidung nach Kopfzahl übertragen werden, soweit bei der endgültigen Feststellung der Satzung Zweifel auftreten oder es sich um Fragen handelt, für die beim Abschluß des Vorvertrags eine Festlegung noch nicht möglich war, wenn der Vorvertrag die nach dem Gesetze wesentlichen Bestimmungen der künftigen Satzung enthält?
1. Über die Bedeutung des Hinweises auf die anerkannten Grundsätze der Deutschen Weidgerechtigkeit im Vorspruch zum Reichsjagdgesetz.
2. Zum Begriff der Treibjagd.
3. Welche Anforderungen sind an die Sorgfaltpflicht des an einer Jagd teilnehmenden Schützen im Hinblick auf Fehler seines Gewehres zu stellen?
1. Besteht die Verpflichtung des Unterpächters zur Herausgabe der Pachtsache, ohne daß der Verpächter ihn zur Herausgabe auffordert?
2. Kann der Unterpächter dem Verpächter schadensersatzpflichtig werden, weil er diesem die Pachtsache nicht herausgibt, solange der Pächter noch den Pachtbesitz innehat?
1. Ist der Revisionsbeklagte berechtigt, die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu beantragen?
2. Ist der Revisionsbeklagte, der Anschlußrevision einlegt, berechtigt, gegen die Versäumung der Frist des § 556 Abs. 1 ZPO. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen?
1. Stellt eine Schuldumwandlung eine Verfügung im devisenrechtlichen Sinne dar?
2. Inwieweit schützt Unkenntnis vor den Folgen der Nichtigkeit des Geschäfts bei fehlender Genehmigung der Devisenstelle?
1. Ist das Verfahren nach § 109 ZPO. auch zulässig, wenn die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist?
2. Muß der Klage auf Einwilligung in die Rückgabe einer Sicherheit das Verfahren nach § 109 ZPO. voraufgehen und unter welchen Voraussetzungen kann hiervon Abstand genommen werden?
3. Kann ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung nach § 888 ZPO. durch Beugehaft vollstreckt werden?
4. Kann aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, wodurch der Schuldner zur Erteilung einer Vollmacht und zur Ausstellung einer Urkunde hierüber verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung wegen Erteilung der Urkunde betrieben werden, bevor die Vollmacht auf Grund der gesetzlichen Unterstellung des § 894 ZPO. als erteilt gilt?
1. Unter welchen Voraussetzungen ist im Erbscheinsverfahren die Verbindung von Haupt- und Hilfsanträgen mit sachlich verschiedenem Inhalt zulässig?
2. Kann die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten im Sinne des § 2269 BGB. mit einer bedingten Nacherbeinsetzung der Kinder für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten verbunden werden?
Sind da, wo von der Zwangspacht Teilflächen ausgenommen worden waren, auf denen die Pächter Wohnlauben errichtet hatten, die aber wirtschaftlich zu den ihnen zu kleingärtnerischer Nutzung überlassenen Ländereien gehörten, durch das Gesetz vom 26. Juni 1935 die Pachtverhältnisse auf diese Teilflächen ausgedehnt worden?