1. Welche Anforderungen sind zu stellen an den Grundbuchvermerk, der die Umwandlung einer Höchstbetragshypothek für Forderungen des A. gegen B. in eine Verkehrshypothek für eine Forderung des A. gegen C. zum Ausdruck bringen soll?
2. Erwirbt der Abtretungsempfänger die umgewandelte Verkehrshypothek auch dann unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, wenn sein Abtretungserwerb zusammenfällt mit dem Umwandlungserwerb des abtretenden Erstgläubigers und beide Rechtsvorgänge in einem Grundbuchvermerk gleichzeitig vollzogen werden?
Welchen Einfluß hat es auf den Mietzinsanspruch, wenn die vom Mieter jahrelang unterlassene Eröffnung eines Warenhauses in den Mieträumen durch die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels für die Zukunft unmöglich wird?
Unter welchen Voraussetzungen kann der Annehmende den Vertrag über Annahme an Kindes Statt wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des Kindes anfechten?
Kann nach dem Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I S. 780) eine mangels ausreichender Begründung unzulässige Berufung innerhalb der Berufungsfrist wiederholt werden?
Ist für die Bewilligung einer Vergütung an den Vormund oder Pfleger Voraussetzung, daß dieser Vermögen des Mündels oder Pflegebefohlenen verwaltet hat?
1. Kann der Übergang des Eigentums an einer beweglichen Sache auch an die Bezahlung einer nicht in dem Veräußerungsgeschäft wurzelnden, künftig entstehenden Forderung geknüpft werden? Ist insbesondere ein Eigentumsvorbehalt zulässig, durch den sich der Veräußerer einer beweglichen Sache das Eigentum an dieser und allen dem Erwerber weiterhin zu liefernden Sachen vorbehält, bis er wegen aller aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Erwerber entstandenen und noch entstehenden Forderungen Befriedigung erlangt hat?
2. Zur Frage der Sorgfaltspflicht des Erwerbers einer beweglichen Sache bei der Sicherungsübereignung.
1. Setzt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 WZG. voraus, daß überhaupt ein Geschäftsbetrieb vorhanden ist?
2. Welche Rechtsbehelfe sind gegeben gegen die Klagansprüche des Erwerbers eines Warenzeichens aus §§ 12, 9 Abs. 1 Nr. 1, § 20 WZG., auf den das unter Verletzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 WZG. rechtsunwirksam erworbene Zeichen umgeschrieben ist?
Bedurften vor dem Inkrafttreten des preußischen Gesetzes vom 29. Mai 1931 (GS. S. 73) Gemeinden in der Provinz Hessen-Nassau zur Übernahme von Bürgschaften der Genehmigung der Aufsichtsbehörden?
Ist neben einer gemäß § 37 des Reichserbhofgesetzes erteilten Genehmigung noch die durch die Bundesratsverordnung vom 15. März 1918 vorgeschriebene behördliche Genehmigung erforderlich?