1. Kann das Vorrecht nach § 6 Abs. 2 u. 3 des Telegraphen-Wegegesetzes vom 18. Dezember 1899 einer Hochspannungsanlage deshalb versagt werden, a) weil diese öffentliche Wege in einem im Verhältnis zur Gesamtausdehnung nur geringfügigen Maße in Anspruch nimmt; b) weil sie die öffentlichen Verkehrswege mit den daran befindlichen Telegraphenlinien nur im Luftraum kreuzt?
2. Steht der unter a) angeführte Umstand der Annahme der Einheitlichkeit der Anlage entgegen?
3. Zum Tatbestande der überwiegenden Beteiligung.
1. Ist zur Wirksamkeit der Anmeldung von Ansprüchen nach § 8 des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 erforderlich, daß der Anmeldende erklärt, er mache Ansprüche aus diesem Gesetze geltend, und daß ein Anhalt für die Annahme dauernder Unfallfolgen vorliegt?
2. Wann ist eine den Anspruch begründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden?
Ist durch Art. 129 Abs. 4 der Reichsverfassung der Rechtsweg auch für solche vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten eröffnet, welche vor Inkrafttreten der Verfassung entstanden sind?
1. Zur Anwendung des § 139 BGB. 2. Findet die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG. Anwendung auch auf solche Verträge, in welchen nur die Verpflichtung zur Abnahme eines Geschäftsanteils, nicht auch eine solche des Gesellschafters zu dessen Abtretung eingegangen werden soll?
Wird durch den Überweisungsauftrag ein unmittelbarer Anspruch desjenigen, zu dessen Gunsten die Überweisung erfolgen soll, gegen die Bank auf Ausführung des Auftrags begründet?
1. Steht den Berufsgenossenschaften für Beitragsrückstände das Konkursvorrecht zeitlich unbeschränkt zu oder nur für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners?
2. Bestimmt sich die zeitliche Begrenzung des Vorrechts nach der Entstehung oder der Fälligkeit der Beitragsforderungen?
3. Wann entstehen die Beitragsforderungen?
Ist ein zwischen deutschen Eheleuten, die neben einem Wohnsitz in Deutschland einen zweiten in der Schweiz haben, ergangenes Scheidungsurteil des für den ausländischen Wohnsitz zuständigen schweizerischen Gerichts von den deutschen Gerichten als rechtsgültig anzuerkennen?