1. Ist nach §. 229 C.P.O. die Beschwerde auch in Fällen zulässig, wo das Gericht das Verfahren für unterbrochen erklärt hat?
2. Auslegung einer Konkurseröffnung über das Vermögen einer vermeintlich aus den Erben eines Kaufmannes bestehenden Handelsgesellschaft als Konkurseröffnung über den Nachlaß des Kaufmannes?
1. Widerklage gegen eine nach Maßgabe des §. 134 K.O. erhobene Feststellungsklage.
2. Findet auf eine Feststellungsklage, die gegen den Gemeinschuldner als Gläubiger in einem Konkurse erhoben war, §. 8 oder §. 9 K.O. Anwendung?
Kommt für die Frage, ob bezüglich der durch das Berufungsurteil gegen den Antrag einer Partei erfolgten Aberkennung einer angesprochenen Dienstbarkeit die Revisionssumme vorhanden sei, nur das Interesse des Revisionsklägers oder auch das etwaige höhere gegenteilige Interesse des Revisionsbeklagten in Betracht?
1. Sind die in der Revisionsschrift bezüglich der Aufhebung des Berufungsurteiles gestellten Anträge für den Revisionskläger bindend?
2. Setzt §. 475 C.P.O. einen ausdrücklich erklärten Verzicht voraus?
Haftet ein Rechtsanwalt seiner Partei für ein Verschulden seines amtlich bestellten Gesamtvertreters (Generalsubstituten) nur im Rahmen des § 664 Abs. 1 Satz 2 BGB. oder darüber hinaus nach Maßgabe des § 278 BGB.?
1. Ist es für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der verklagten Ehefrau gegen die Scheidung von Bedeutung, ob sich die Gatten bereits im jüngeren Lebensalter voneinander abgewandt und getrennt haben oder ob Entfremdung und Trennung erst später eingetreten sind?
2. Zur Zulässigkeit der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft.
1. Kann der Anspruch eines Kommanditisten auf Feststellung, daß ihm im Fall einer Kapitalerhöhung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ein Recht auf Vorwegerhöhung seiner Kommanditeinlage zustehe, gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden?
2. Unter welchen Voraussetzungen wird der von einem Teil der Gesellschafter gefaßte Beschluß, sämtliche Kapitaleinlagen zu erhöhen, auch gegenüber den Gesellschaftern wirksam, die nicht an der Beschlußfassung teilgenommen haben?
Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes -- 1. Juli 1937 -- auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers wegen allen künftigen Schadens geklagt hat, die Unterbrechung der Verjährung auch insoweit herbeigeführt, als seine Ansprüche mit dem 1. Juli 1937 gemäß § 139 DBG. auf das infolge seiner späteren Zurruhesetzung ihm zur Gewährung von Versorgungsbezügen verpflichtete Reich übergegangen sind?