1. Welche Ansprüche stehen dem Nacherben gegen die Erben des (befreiten) Vorerben zu, wenn sie sich nach dem Eintritt des Nacherbfalls eine vollstreckbare Ausfertigung einer notarischen Schuldurkunde über eine zur Nacherbschaft gehörige Forderung haben erteilen lassen?
2. Über die Eigentumsverhältnisse an Ausfertigungen notarischer Schuldurkunden.
3. Zum Streit von zwei dieselbe Forderung Beanspruchenden ("Prätendenten") über eine Vollstreckungsklausel.
1. Ist die Ernennung sämtlicher Miterben zu Testamentsvollstreckern zulässig?
2. Zur Frage der Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 TestG. bei Erbfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und zum Inhalte der Vorschrift.
Hat der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die für ihn auf Grund des -- formnichtigen -- Kaufvertrages eingetragen wurde, ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück?
Gelten die Bestimmungen des § 25 des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (GS. S. 505) -- Pr. EisenbG. -- auch für die Deutsche Reichsbahn?
1. Über das Nebeneinanderbestehen eines für Fremdenbeherbergung eingerichteten Hauses in schöner Gebirgsgegend und eines schon vor dessen Erbauung vorhandenen Steinbruchs.
2. Über die Aufgabe des Richters, die Betriebsweise im Bruch in einer beiden Teilen gerecht werdenden Weise zu regeln.
Übt der Schrankenwärter der Reichsbahn bei Bedienung der Schranken hoheitliche Gewalt aus, so daß die Reichsbahn für eine Pflichtverletzung nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen hat? Wird er dabei insbesondere als Bahnpolizeibeamter tätig, oder ist die Bedienung der Schranken eine Hilfsverrichtung im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreise der Reichsbahn?
1. Ist der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung darüber ausgeschlossen, ob die Gesellschaft Ansprüche gegen ihn geltend machen soll?
2. Kann und darf der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft auf einen Dritten übertragen, um so die gesetzlich vorgesehene Form der Abwicklung zu umgehen?
3. Sind, wenn eine offene Handelsgesellschaft im Abwicklungsverfahren eine ihr gegen einen der gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter-Abwickler zustehende Forderung an einen Dritten abtreten oder gerichtlich geltend machen will, die übrigen Gesellschafter einzeln oder zusammen vertretungsberechtigt oder bedarf es, sofern keine andere Regelung durch einstimmigen Beschluß getroffen wird, der Ernennung eines besonderen Abwicklers durch das Gericht?
Muß, um gegenüber einer letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehegatten den Anspruch auf den Wert des Schicht- und Pflichtteils nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen usw., vom 16. April 1860 geltend machen zu können, das Kind, wenn es Erbe geworden ist, die Erbschaft ausschlagen?