1. Erlischt die persönliche Schuldverbindlichkeit des Bestellers einer Hypothek dadurch, daß dieser nach der Veräußerung des Pfandgrundstückes die Hypothek erwirbt?
2. Enthält die Annahme einer vertragswidrigen Leistung in allen Fällen einen Verzicht auf Schadloshaltung wegen des aus der mangelhaften Erfüllung entstehenden Schadens?
3. Kann unter Umständen der Mangel der persönlichen Haftung des Cedenten einen Mangel der Richtigkeit der Forderung bedeuten, für welchen auch der Cedent einer Hypothekenforderung einstehen muß?
Erlischt das persönliche Klagerecht des Hypothekengläubigers gegen den die Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernehmenden Grundstückserwerber wieder durch dessen Rücktritt vom Vertrage wegen Gewährsmängel?
Kann ein Notariatsakt, welcher deshalb nichtig ist, weil in ihm die Angabe des Grundes fehlt, weshalb ein Beteiligter die Verhandlung mit Handzeichen versehen, statt unterschrieben, hat, dadurch rechtswirksam werden, daß der Notar und der Schreibzeuge in einem Nachtragsatteste diesen Grund angeben und bescheinigen?
Inwieweit ist in Ehesachen gegenüber dem Umstande, daß ein Ehegatte wegen Blödsinns entmündigt worden, der Beweis zulässig, daß dem Ehegatten gewisse Ehevergehen doch zuzurechnen seien?
Setzt der Kausalitätsbegriff im Rechtssinne eine besondere Beziehung zwischen der verpflichtenden Thatsache und dem eingetretenen Schaden voraus, dergestalt daß der ursachliche Zusammenhang als unterbrochen gilt, wenn der Schade in einer Richtung liegt, nach der Vertragsverpflichtungen nicht übernommen und nicht verletzt worden sind?
Ist ein Vertrag, der unmittelbar auf die Förderung gewerbsmäßigen, gegen einen befreundeten Staat im Grenzbezirke betriebenen Schmuggels abzielt, wegen Unsittlichkeit des Zweckes nichtig?
Muß der Verpächter die ihm vom Pächter in barem Gelde gewährte Kaution dazu verwenden, um den drohenden Eintritt eines erheblichen Schadens zu verhindern, wenn derselbe seinen Grund in einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages seitens des Pächters hat?
1. Vertrag über Abtretung des Verlagsrechtes an musikalischen Kompositionen für Frankreich unter Vorbehalt des Verlagsrechtes für das Gebiet des Deutschen Bundes. Ist der Umfang des dadurch begründeten Verlagsrechtes durch die Änderung der politischen Grenzen Frankreichs und Deutschlands infolge des Frankfurter Friedensvertrages von 1871 geändert?
2. Ist Art. 11 des Litterarvertrages zwischen Deutschland und Frankreich vom 19. April 1883 auf früher geschlossene Verträge anwendbar?
Ist das gemäß § 57 des Gesetzes vom 1. April 1879 durch den zuständigen Minister genehmigte Statut einer öffentlichen Wassergenossenschaft einem Gesetze gleichzustellen?