Ist der Vertreter einer Versicherungsgesellschaft, der von dieser zur Erledigung aller durch den Vertrag mit einem bestimmten Versicherten bedingten Geschäfte bevollmächtigt worden ist, kraft der ihm erteilten Vollmacht befugt, eigene Schulden an den Versicherten gegen die von letzterem zu zahlenden Prämienbeträge aufzurechnen?
Unterliegen Versicherungspolicen, bezw. deren Verlängerungen gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 dem vollen tarifmäßigen Stempel auch dann, wenn sie für einen subjektiv von der Stempelsteuer befreiten Versicherten ausgestellt sind?
1. Liegt in dem ohne Zustimmung des Patentinhabers vorgenommenen Verkaufe eines Rezeptes, welches die wesentlichen Bestandteile eines patentierten Verfahrens enthält, eine Patentverletzung, insbesondere dann, wenn das Rezept ins Ausland verkauft wird?
2. Besteht eine Pflicht der Rechnungslegung über den aus einer Patentverletzung gezogenen Gewinn?
Haftung der offenen Handelsgesellschaft für den Schaden, den ein Gesellschafter einem Dritten dadurch zufügt, daß er diesem veruntreute Wertpapiere namens der Gesellschaft für ein derselben gewährtes Darlehn zum Pfande giebt. Begründung dieses Anspruches aus dem Delikte des Gesellschafters und aus der Bereicherung der Gesellschaft.
Gehört zum "Betriebe einer Eisenbahn" im Sinne von § 1 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 das Umschlagen einer Weiche durch den Weichenwärter?
Ist die im § 13 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 getroffene Befreiungsvorschrift auf den Fall anwendbar, daß eine Aktiengesellschaft ihren Aktionären gegen Einreichung der über geringere Beträge lautenden Aktien derselben solche über höhere Beträge in entsprechend geringerer Anzahl gewährt?
Kann, wenn die verklagte offene Handelsgesellschaft im Laufe des Prozesses ohne Liquidation zu bestehen aufhört, der Prozeß gegen einen (oder einen Teil) der früheren Gesellschafter fortgesetzt werden?
Schleppzug. Haftung des Eigentümers des geschleppten Schiffes für ein dem Führer des Schleppdampfers zur Last fallendes Verschulden nach § 4 Abs. 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes.