Ist der Gläubiger, welchem zwei Schuldner nebeneinander für das Ganze haften, über deren beider Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, berechtigt, auch dann auf Grund des § 68 K.O. bis zur vollen Befriedigung in dem einen Verfahren den ganzen Betrag, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte, geltend zu machen, wenn er in dem anderen Verfahren absonderungsberechtigt war und in diesem Verfahren daher nur gemäß § 64 neben der Befriedigung aus dem Absonderungsrecht Zulassung für den Ausfall verlangen konnte und verlangt hat.
Kann wegen eines beim Abschluß des Mietvertrags vorhandenen Mangels der gemieteten Sache der Mieter auch ohne ein Verschulden des Vermieters von diesem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen?
Wie hat die Auseinandersetzung und deren Vollziehung durch Eigentumsübertragung zu erfolgen, wenn ein vor dem 1. Januar 1900 gestorbener Erblasser mehreren Personen ein Grundstück zugewendet hat?
Kann nach gemeinem Rechte oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche der Cedent, solange der Schuldner der abgetretenen Forderung noch nichts von der Abtretung weiß, durch Handlungen, die er in eigenem Namen als Gläubiger vornimmt, die Rechtslage des Cessionars verbessern, insbesondere accessorische Rechte für diesen erwerben oder die gegen diesen laufende Verjährung unterbrechen?
Findet die Befreiungsvorschrift des Abs. 2 des Tarifs Nr. 1c zum Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900 auch auf Einzahlungen Anwendung, die vor Eröffnung des Betriebes des Bergwerks ausgeschrieben werden? Begriff der Betriebseröffnung.
Haben unterhaltsberechtigte Eltern, wenn von mehreren Kindern das eine leistungsunfähig und ohne Abkömmlinge ist, von den anderen leistungsfähigen Kindern den vollen Unterhalt zu beanspruchen?
Geht im Falle der Ausstellung eines dem ganzen Inhalt des § 2 des Bankdepotgesetzes vom 5. Juli 1896 entsprechenden Ermächtigungsscheins bei Hinterlegung oder Verpfändung von Wertpapieren das Eigentum an diesen Papieren ohne weiteres auf den Verwahrer oder Pfandgläubiger über, oder bedarf es noch eines Aneignungsaktes seitens des letzteren?
Ist die "vollständige Entschädigung", welche der Bergwerksbesitzer für vorübergehende Abtretung verpachteter Grundstücke zu leisten hat, nach der Höhe des Pachtzinses zu bemessen?