Sind die §§ 1164 und 1165 B.G.B. auf Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden sind, anwendbar? Tragweite des § 1165 B.G.B.
1. Rechtliche Natur der gemeinrechtlichen prohibitorischen Interdikte zum Schutze des Gemeingebrauches.
2. Sind die gemeinrechtlichen Normen über den Schutz des Gemeingebrauches an öffentlichen Plätzen und Wegen nach dem 1. Januar 1900 in Geltung geblieben?
3. Können seit dem 1. Januar 1900 die gemeinrechtlichen prohibitorischen Interdikte zum Schutze des Gemeingebrauches an öffentlichen Plätzen und Wegen noch angestellt werden?
1. Bedarf der Erlaß einer Forderung durch Vertrag, wenn er schenkungshalber erfolgt, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung?
2. Kann von einer verzinslichen Darlehnsschuld die Kapitalschuld mit der Wirkung sofortiger Befreiung des Schuldners erlassen, und gleichzeitig dessen Verpflichtung, die bisherigen Zinsen zu entrichten, noch für eine bestimmte Zeit aufrecht erhalten werden?
Bezieht sich die Ausnahme vom Eintragungszwange, die in § 41 Abs. 1 G.B.O. für den "Erben des eingetragenen Berechtigten" gemacht wird, auch auf Erbeserben?
Kann, wenn ein geschäftsunfähiges Kind infolge seines (objektiv) unvorsichtigen Verhaltens durch einen Straßenbahnwagen verletzt worden ist, und dessen Vater, gestützt auf das Haftpflichtgesetz und nützliche Geschäftsführung, von dem Betriebsunternehmer Ersatz der von ihm aus eigenen Mitteln bestrittenen Heilungskosten fordert, deren Erstattung deshalb abgelehnt werden, weil er durch Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den Unfall verschuldet habe? Sind die Vorschriften, durch welche den in § 832 B.G.B. bezeichneten Personen eine Aufsichtspflicht auferlegt ist, Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 B.G.B.? Zum Begriff "sonstiges Recht" in § 823 Abs. 1 B.G.B.
1. Inwieweit muß das Recht eines Arztes, nach Maßgabe von § 383 Abs. 1 Ziff. 5 C.P.O. sein Zeugnis zu verweigern, hinter einer höheren sittlichen Pflicht zurücktreten?
2. Ist, wenn das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die weiter erforderliche Anordnung nach § 575 C.P.O. dem Instanzgerichte übertragen hat, das letztere an die vom Beschwerdegerichte zu grunde gelegte rechtliche Auffassung gebunden?
Kann § 93 C.P.O. entsprechend angewendet werden, wenn der Anspruch vor der ersten kontradiktorischen Verhandlung zwar erledigt, aber durch die Erledigung nicht anerkannt wurde?