1. Bezieht sich die Bestimmung des Art. 74 WO. nur auf abhanden gekommene Wechsel?
2. Kann der Umtausch eines Verrechnungsschecks in einen Barscheck eine grobe Fahrlässigkeit des Umtauschenden enthalten?
3. Ist § 254 BGB. im Falle des Art. 74 WO. anwendbar?
Sind die Sätze 5 und 6 in § 22 Abs. 1 des braunschweigischen Gesetzes vom 20. Juni 1919, zur Änderung der Neuen Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832, mit Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 vereinbar?
Tritt auch derjenige, der ein vermietetes Grundstück im Wege der Aneignung nach § 928 BGB. erwirbt, in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis nach § 571 Abs. 1 BGB. ein?
Unter welchen Voraussetzungen darf in einem Ehescheidungsprozesse ein erstinstanzlicher Urteilseid in der durch Berufung des Gegners des Schwurpflichtigen eröffneten zweiten Instanz ohne ausdrückliche Anschließung des Schwurpflichtigen an die Berufung beseitigt werden?
Haftet der Reichsfiskus für Zollsicherheiten, die während des Krieges anläßlich der vorübergehenden Verbringung von Gegenständen in das besetzte polnische Gebiet bei deutschen Behörden hinterlegt werden mußten und später vom Staate Polen in Beschlag genommen worden sind?
Darf die Klage aus §§ 1004, 909 BGB. gegen denjenigen gerichtet werden, der die Vertiefung vorgenommen hat, zur Zeit der Klagerhebung aber nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist?
Ist die Berufung auf veränderte Umstände immer nur dann begründet, wenn die Erfüllung des Vertrags den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben würde?
Inwiefern hat der Verkäufer eines in einer bestimmten Fabrik herzustellenden Kraftwagens dafür einzustehen, daß die Fabrik ihm liefert? Kann er sich darauf berufen, daß es seinen Geschäftsinteressen zuwiderlaufen würde, gegen die Fabrik mit Klage vorzugehen?
Ist die Eisenbahn von der Haftung für den Verlust von Kostbarkeiten, bezüglich deren die vorgeschriebenen Versendungsförmlichkeiten nicht beobachtet worden sind, auch dann befreit, wenn sie am Bestimmungsorte über das Frachtgut willkürlich verfügt hat?