Kann der Eigentümer, dessen Grundstück durch eine auf Antrag des Eisenbahnfiskus als Unternehmers ergangene vorläufige Planfeststellung berührt wird, wenn das Grundstück in entsprechendem Umfange ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens tatsächlich für Eisenbahnzwecke verwendet ist, behufs Festsetzung seiner Entschädigung von dem Unternehmer verlangen, daß dieser bei dem zuständigen Regierungspräsidenten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens der endgültigen Planfeststellung stelle?
1. Können, wenn im Falle der Auferlegung eines Eides durch bedingtes Endurteil der Schwurpflichtige vor der Rechtskraft des Urteils stirbt oder eidesunfähig wird oder aufhört, gesetzlicher Vertreter zu sein, die Parteien, obschon sie in der Lage sind, nach § 471 Abs. 1 C.P.O. in Ansehung der betreffenden Beweisführung alle Rechte auszuüben, die ihnen vor der Eideszuschiebung zustanden, dennoch Berufung, bezw. Revision gegen das Urteil einlegen und durchführen?
2. Sind in einem solchen Falle diese Rechtsmittel davon abhängig, daß die Beschwerden sich ganz oder teilweise auf andere Punkte als die Beweisfrage erstrecken, oder können die auf die Beweisfrage bezüglichen Beschwerdepunkte auch für sich allein die Grundlage der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz bilden?
Ist die von dem Empfänger eines Blankoakzeptes nachträglich ohne Erlaubnis des Akzeptanten erfolgte Änderung des vertragsmäßig fertiggestellten Wechsels Wechselfälschung, oder nur Überschreitung der erteilten Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts?
Erlischt die amtliche Tätigkeit des Zwangsverwalters, insbesondere seine Legitimation zur Fortführung von Prozessen, mit der förmlichen Aufhebung der Zwangsverwaltung?
Kann ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung darin erblickt werden, daß derselbe den Ansprüchen eines Dritten aus Börsengeschäften den Spieleinwand entgegengesetzt hat?
Bedarf die Abtretung des durch einen Grundstückskaufvertrag begründeten Anspruchs auf Auflassung zu ihrer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung?
Welches sind die begrifflichen Erfordernisse der Zuständigkeit einer Behörde zur Ausstellung amtlicher Zeugnisse in Privatsachen im Sinne der Tarifstelle 77 zum preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895?
1. Durch welche Merkmale unterscheidet sich der "andere verfassungsmäßig berufene Vertreter" des § 31 B.G.B. von der zu einer Verrichtung bestellten Person des § 831?
2. Wie werden diese Merkmale insbesondere bei der Vertretung des Staates als juristischer Person bestimmt?
3. Eigenes Verschulden des verfassungsmäßig berufenen Vertreters neben dem des Angestellten aus vernachlässigter Aufsicht.