Was ist unter der vorschriftsmäßigen Abmeldung, durch welche im Sinne des § 52 Abs. 1 Satzes 4 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883/10. April 1892 die Beitragspflicht des Arbeitgebers beendet wird, zu verstehen?
Bedarf ein vor dem Prozeßgericht zwischen dem durch seinen Vormund vertretenen Minderjährigen als Kläger und dem Beklagten über die Unterhaltsansprüche des ersteren geschlossener Vergleich zu seiner Gültigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung?
Inwieweit kann, insbesondere nach preußischem Recht, ein richterlicher Beamter wegen einer Amtshandlung, die er auf Grund einer Vorschrift der Strafprozeßordnung vorgenommen hat, auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten vom Fiskus belangt werden?
Fallen unter § 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 auch die Ansprüche von Arbeitgebern gegen eine Krankenkasse auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge? Bezieht sich die Kompetenzvorschrift des § 57b des Gesetzes auch an einen Streit zweier Ortskrankenkassen über örtliche Kassenzugehörigkeit? Wird eine Rückforderung von Beiträgen aus §§ 812 flg. B.G.B. durch ein "tatsächliches Versicherungsverhältnis", auf Grund dessen geleistet worden ist, ausgeschlossen, oder steht ihr die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satzes 4 des Gesetzes im Wege, wenn zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse die vorläufige Fortbezahlung der Beiträge, bzw. Unterlassung der Abmeldung vereinbart war?
1. Fällt eine Klage des Fiskus gegen einen Staatsbeamten auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Bezüge unter § 39 Abs. 1 Ziff. 1 preuß. Ausf.-Ges. zum G.V.G.?
2. Wann ist im Sinne des § 219 Abs. 1 C.P.O. die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person "erforderlich"?
Begriff des Ausrüsters nach § 2 B.Sch.G. und § 510 H.G.B. Ist der Mieter eines Schiffes verpflichtet, den Vermieter von Pfandrechten frei zu halten, mit denen das Schiff während des Mietverhältnisses auf Grund von Handlungen des von dem Vermieter angestellten Schiffers belastet wird?
1. Ist eine von einem Konkursgläubiger bei Anmeldung seiner Forderung erklärte Aufrechnung eines Teils derselben gegen einen dem Gemeinschuldner gegen ihn zustehenden Anspruch rechtlich wirksam?
2. Unter welchen Umständen ist der Schuldner eines persönlich haftenden, aber ausgeschiedenen Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft, wenn über das Vermögen der Gesellschaft und dann über das Vermögen des Gesellschafters der Konkurs eröffnet ist, berechtigt, der Masse im Konkurse des Gesellschafters gegenüber mit einer Forderung gegen die Gesellschaft und den Gesellschafter, die er im Konkurse der ersteren angemeldet hat, aufzurechnen? Zwangsvergleich.