Bildet Recht, die Bebauung des Nachbargrundstücks zu verbieten, und dessen wirtschaftliche Folgen eine Eigenschaft eines Hauses im Sinne des § 119 Abs. 2 B.G.B.?
Ist, wenn bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil wegen Leistungsverzugs des anderen Teils nach § 326 B.G.B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, die damit verbundene Rechtsfolge, daß der nicht säumige Teil seinerseits zur Erfüllung nicht mehr verpflichtet ist, dadurch bedingt, daß derselbe den Schadensersatzanspruch weiter verfolgt?
Wonach ist die Frage, ob ein Streit über einen vermögensrechtlichen Anspruch (§ 546 Abs. 1 Z.P.O.) vorliegt, oder nicht, dann zu beantworten, wenn die Klage den Schutz eines Vermögensrechts des Klägers bezweckt, der Beklagte aber geltend macht, daß er zu seinem Verhalten zur Wahrung nicht vermögensrechtlicher Interessen befugt gewesen sei?
Steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dem Verkäufer einer Ware das Recht zu, durch Nachbesserung der mangelhaften Ware die vom Käufer verlangte Wandelung abzuwenden?
Beurkundung des Veräußerungsvertrages über ein Grundstuck und der Auflassung durch den Grundbuchbeamten in Württemberg.
Beweis der unrichtigen Beurkundung des Vorgangs.
Was ist zur Gültigkeit und Rechtsbeständigkeit der in § 132 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 angeordneten vorherigen "schriftlichen Androhung" erforderlich?
1. Wesen der Enteignung nach allgemeinem deutschen Recht und nach dem preußischen Enteignungsgesetz.
2. Kann der Unternehmer überhaupt, bzw. in welchem Zeitpunkte und mit welcher Wirkung, von einer auf Grund des § 26 des preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 getroffenen Vereinbarung zurücktreten?
1. Was ist unter "allgemeiner Geltung im Verkehr" in §§ 3 und 9 des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 zu verstehen? Konnte bis 1875 ein sog. verkehrsbekanntes Zeichen im Sinne dieser Bestimmungen mit rechtlicher Wirkung im Sinne dieses Gesetzes entstehen, obwohl landesgesetzlich das gleiche Zeichen einem anderen für gleichartige Ware geschützt war?
2. Kollision zwischen sog. verkehrsbekannten und landesgesetzlich geschützten, gemäß § 9 des Gesetzes vom 30. November 1874 vor dem 1. Oktober 1875 zur Eintragung in die Zeichenregister angemeldeten und auch eingetragenen Zeichen bei der Übertragung in die Zeichenrolle des Patentamtes. Zur Auslegung des § 24 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
Sind die von Zoll- oder Steuerbehörden ausgestellten Ursprungszeugnisse über Zucker, der aus Deutschland in einen der zur sog. Brüsseler Zuckerkonvention vom 5. März 1902 gehörigen Verbandstaaten eingeführt werden soll, amtliche in Privatsachen erteilte Zeugnisse und daher nach der Tarifst. 77 des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 stempelpflichtig?