Kann die Wandelungsklage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ohne vorhergehenden auf Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Wandelung gerichteten Antrag sofort und unmittelbar auf Ausführung der Rückgängigmachung des Kauf- oder Werkvertrages (Rücknahme der Sache, Rückzahlung des Preises 2c) gerichtet werden?
1. Findet der § 1165 B.G.B. auch Anwendung, wenn die Hypothek infolge Ausfalles bei der Zwangsversteigerung erloschen ist?
2. Was ist im § 1165 B.G.B. unter Verzicht auf die Hypothek zu verstehen?
3. Steht dem Schuldner auch die exceptio doli generalis zur Seite?
Sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den Registergerichten Anweisungen über die Art der "Bezeichnung" der für die Veröffentlichung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter (§ 11 H.G.B.) zu erteilen?
Kann eine Handlung auch dann zu Zwecken des Wettbewerbes im Sinne des § 6 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 dienen, wenn der Handelnde mit ihr nur den Verlust eigener Kunden in seinem Erwerbsgeschäfte verhindern will?
Schließt § 49 Abs. 2 G.K.G. auch den Ansatz der in dem Abs. 1 des § 49 allgemein vorgeschriebenen Erhöhung der Beweisgebühr in der Berufungsinstanz um ein Vierteil aus?
Ist die Verweisung auf die hinterlegte Sache nach § 379 Abs. 1 B.G.B. eine empfangsbedürftige Willenserklärung, oder lediglich eine dem Schuldner gewährte Einrede gegen den Klaganspruch auf Zahlung? Prüfungspflicht des hinterlegenden Schuldners, wenn die Forderung abgetreten und gepfändet worden ist?
Haben Gebäude, welche der Pächter eines Grundstücks auf diesem nur zu dem Zwecke errichtet hat, sie während der Pachtzeit zu benutzen, den Charakter von unbeweglichen Sachen im Sinne der Tarifstelle 32a des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895?