1. Wird bei einem auf länger als ein Jahr geschlossenen Mietvertrage, der wesentlicher Bestandteil eines Grundstücksveräußerungsvertrags ist, der Mangel der Schriftform durch nachfolgende Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuche geheilt?
2. Findet die Formvorschrift des § 566 BGB. auf einen Vertrag Anwendung, durch welchen der Vermieter für länger als ein Jahr auf die Kündigung verzichtet?
1. Zur Auslegung einer nach dem 31. Juli 1914 getroffenen Vereinbarung, daß alle Zahlungen "in deutscher Goldwährung" zu leisten seien.
2. Zur Anwendung des § 245 BGB.
Ist für Ansprüche aus einer Einigung im Sinne der Nr. 3 der Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiterarbeit in Kriegsmaterial vom 21. November 1918 der ordentliche Rechtsweg zulässig?
Steht das preuß. Altersgrenzengesetz vom 15. Dezember 1920, soweit es eine Altersgrenze für die zur Zeit seines Inkrafttretens bereits angestellten Beamten bestimmt, in Widerspruch mit Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919?
Hat die bei Bestellung einer Amortisationshypothek getroffene Vereinbarung, daß die Zahlung der Tilgungsbeiträge nicht sofort zur Tilgung der Hypothekenforderung dienen, sondern daraus ein Guthaben angesammelt werden und erst nach Erreichung einer bestimmten Hohe des Guthabens der betreffende Hypothekenteil auf den zahlenden Eigentümer übergehen, sowie daß das Guthaben (der Amortisationsfonds) als Zubehör des Grundstücks von jedem neuen Eigentümer erworben werden solle, dingliche Wirkung?