Die VeräußVO bestimmt, daß die Vertragschließenden (hier: Veräußerung eines Erbhofes) nicht berechtigt sind, aus dem dort genannten Grund (hier wegen einer Auflage) vom Vertrage zurückzutreten, es sei denn, daß ihnen im Hinblick auf die Auflage die Erfüllung des Vertrags nicht zugemutet werden kann, worüber die Entscheidung aber nicht den ordentlichen Gerichten, sondern allein der Genehmigungsbehörde zustehen soll. Sie trifft nach ihrem Wortlaut und Sinn nur den Fall, daß eine Vertragspartei sich nach Anordnung einer Auflage allein aus diesem Grunde vom Vertrage zu lösen sucht. Sind beide Parteien darüber einig, daß der Vertrag mit Rücksicht auf die Auflage nicht zur Ausführung kommen soll, und behandeln sie ihn demgemäß als nicht bestehend, so kann die Durchführung der genehmigten Veräußerung und die Erfüllung der Auflage nach dem Gesetze nicht erzwungen werden.
Das gemeinschaftliche Testament wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung seinem ganzen Umfange nach unwirksam. Zu den Fällen des § 2077, in denen nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament unwirksam ist, gehört die Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers. Hiervon macht § 2268 Abs. 2 die Ausnahme, daß die einzelnen im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, daß sie auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden (Beweislast bei demjenigen, der sich darauf beruft). Der Zeitpunkt, auf den es für den maßgeblichen Willen des Erblassers ankommt, kann nur der der Errichtung der letztwilligen Verfügung sein.
Da nach § 1070 ABGB der bücherlich sichergestellte Wiederkaufsberechtigte die Sache auch einem Dritten abfordern kann, ist sein Wiederkaufsrecht kein Hindernis im Sinne des § 94 Zahl 1 GBG gegen die grundbücherliche Übertragung der Liegenschaft auf eine andere Person und die Verfügung des Grundbuchgerichtes, wonach die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erwerber der Liegenschaft bewilligt wird.
Im Rahmen der §§ 644 BGB/1168a ABGB besteht eine Wiederherstellungspflicht. Eine Wiederherstellung eines beschädigten oder zerstörten Werks kommt nur dann nicht in Frage, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist oder sich dadurch die Geschäftsgrundlage so geändert hat, daß die Leistungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen aufhört (§ 242 BGB).
Auch wenn der Unterhalt für ein uneheliches Kind durch Urteil festgestellt ist, ist eine Abänderung des Unterhaltsbetrags im Wege des außerstreitigen Verfahrens zulässig. Dies gilt auch bei Ansprüchen gegen den Kindesvater, der Angehöriger des Protektorats Böhmen und Mähren ist und dort wohnt.
Zum Warenzeichenschutz, zum Ausstattungsbesitz (Verkehrsgeltung) und zum Namens- und Geschäftsbezeichnungsrecht hinsichtlich der Bezeichnung: „Die Wäscherei der Hausfrau“.
1. Die Klägerin kann nicht an einem Vertrage festgehalten werden, zu dessen Erfüllung die Beklagte seit nahezu fünf Jahren außerstande ist, bei dem sich auch nicht absehen läßt, ob und wann sie in die Lage kommen wird, die ihr obliegende Leistung zu bewirken. Es hieße den Begriff der Unmöglichkeit der Leistung überspannen, wenn man ihn angesichts der Ungewißheit, in der sich die Klägerin auch weiterhin befinden würde, und der Unübersehbarkeit der sich für sie hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen nicht bejahen wollte. 2. Eine Delivery-Order kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung einem Konnossement nicht gleich. Ihre Aushändigung ermangelt der dinglichen Wirkung, welche die Übergabe des Konnossements im Hinblick auf die Ware hat, und bietet dem Empfänger auch sonst nicht die Rechtssicherheit des Konnossements. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Konnossement unerachtet der Ausstellung der Delivery-Order im Verkehr bleibt, von seinem Inhaber jederzeit weiterbegeben und so zu einer Verfügung über die Ware benutzt werden kann, die von der Weisung der Delivery-Order abweicht. Deren Empfänger kann sich umso weniger darauf verlassen, die Ware der Weisung gemäß ausgeliefert zu erhalten, als die Urkunde in keiner Weise erkennen läßt, daß sich auch der aus dem Konnossement Verpflichtete dieser Weisung unterworfen habe; weder der Reeder noch seine Vertreter (Schiffer, Kaiverwaltung) sind durch die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Delivery-Order irgendwie gebunden.
1. Die einseitige Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten durch eine neue Verfügung von Todes wegen ist durch § 2271 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist unabdingbar, doch ist es möglich, die Bindung der Ehegatten an wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Testaments in diesem selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung durch gegenseitige Einräumung der Testierfreiheit oder anderweite Gestaltung des Widerrufs zu regeln. 2. Den Gegensatz zur einseitigen Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung eines Ehegatten bei Lebzeiten des anderen Ehegatten im Sinne des § 2271 Abs. 1 Satz 2 bildet aber nur die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament. Dafür kommen die §§ 2254, 2258 in Frage. Danach kann die in der Errichtung eines neuen Testaments liegende (§ 2258), nicht einseitige, sondern gemeinschaftliche Aufhebung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügung auch nur des einen der Ehegatten schon wegen des damit verbundenen Wegfalls der Wechselbezüglichkeit der bestehenbleibenden Verfügung des anderen Ehegatten wieder nur durch gemeinschaftliches Testament geschehen; die bloße Zustimmung des anderen Ehegatten genügt nicht, den Begriff der Einseitigkeit im Sinne von § 2271 Abs. 1 Satz 2 zu beseitigen. 3. Der Rechtsgedanke des §§ 2291 Abs. 1 Satz 2 kann auf gemeinschaftliche Testamente, insbesondere auf wechselbezügliche Verfügungen, die darin getroffen sind, keine Anwendung finden.