Ist die Anwendung der Tarifst. 56 zum preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 (Schenkungsstempel) grundsätzlich ausgeschlossen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbart ist, daß die Rückzahlung der Schuld lediglich in das Ermessen des Schuldners gestellt, und die Forderung weder klagbar noch abtretbar noch verzinslich sein solle?
Ist es unzulässig, bei bestehender Verwaltungsgemeinschaft eine Miteigentumsgemeinschaft der Eheleute auf einseitigen Antrag des Ehemannes durch Zwangsversteigerung aufzuheben?
Ist der Anspruch auf die sog. Ausfuhrvergütung, die auf Grund einer gemäß der §§ 13, 18 des preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 erlassenen Biersteuerordnung von der Gemeinde zu entrichten ist, im Rechtswege verfolgbar?
1. Erlangt der Verkäufer, der sich bei der Übergabe bis zur Tilgung des Kaufgeldes das Eigentum der verkauften Sache vorbehält, dadurch den mittelbaren Besitz an der Sache?
2. Hat der § 869 Satz 1 B.G.B. die Bedeutung, daß dem mittelbaren Besitzer nicht nur gegebenenfalls die Klage aus § 861 Abs. 1, sondern auch, wenn er sich durch verbotene Eigenmacht den unmittelbaren Besitz verschafft hat, gegen die Klage aus § 861 Abs. 1 die Verteidigung aus § 861 Abs. 2 zusteht?
Was ist der den Nennbetrag übersteigende Ausgabewert der Aktien im Sinne der Tarifst. 1a zum Reichsstempelgesetz vom 14. Juni 1900? Ist für seine Feststellung grundsätzlich nur der Bilanzwert der die Gegenleistung für die neu ausgegebenen Aktien bildenden Vermögensgegenstände maßgebend, oder kann zur Ermittlung des Ausgabewertes der festgesetzte Emissionskurs gleichzeitig ausgegebener Aktien herangezogen werden? Wie ist der Ausgabewert zu berechnen, wenn die neuen Aktien zum Erwerbe von Aktien anderer Gesellschaften verwendet werden?