Sind die Gebührenforderungen von Sachverständigen, welche auf Grund der zu § 33 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 erlassenen Bundesratsverordnung vom 1. April 1876 bestellt worden sind, im Rechtswege verfolgbar?
1. Besteht die Pflicht zur Übersendung des Stückeverzeichnisses (§ 3 des Depotgesetzes) auch dann, wenn nicht eine eigentliche Einkaufskommission, sondern ein ähnliches Rechtsverhältnis vorliegt?
2. Kann die im § 4 des Depotgesetzes bestimmte dreitägige Nachholungsfrist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses vom Kommittenten verlängert werden?
3. Erfordernisse des Verzichts auf das Stückeverzeichnis.
Läßt sich die Vereinbarung eines einzutragenden dinglichen Vorkaufsrechts mit festem Preise gemäß § 140 BGB. in die Vereinbarung eines durch die Bestellung einer Auflassungsvormerkung zu sichernden schuldrechtlichen Vorkaufsrechts umdeuten? Ist eine solche Vereinbarung rechtsgültig?
Ist während des Laufes der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Ergänzung der für diesen Antrag in § 236 Abs. 1 ZPO. vorgeschriebenen Erfordernisse zulässig?
Unter welchen Umständen hat die Umwandlung einer Kaufpreisschuld in eine solche aus Darlehen und die Hingabe einer Schuldurkunde über das Darlehen die Wirkung, daß die Forderung aus dem Kauf getilgt wird und dem Verkäufer fortan nur noch ein Anspruch aus dem Darlehens-Schuldversprechen zusteht?
Über die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, den der Vorstand bei der Aufnahme neuer Mitglieder begangen haben soll.
1. Wann ist bei einer Vertragsbeurkundung ein Mangel im Verfügungsrecht für die Stempelpflichtigkeit der Urkunde von Bedeutung?
2. Wird ein neuer Mietvertrag geschlossen, wenn der Mieter seine Vertragsrechte an einen Dritten abtritt und dieser auch die Vertragspflichten des Mieters, sei es nach § 414, sei es nach § 415 BGB. übernimmt?
3. Kann der zu einer Urkunde erhobene Stempel schon zurückgefordert werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der erhobene Stempel nicht zu bezahlen war, oder muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß die Urkunde überhaupt nicht stempelpflichtig ist?