1. Bürgschaftsübernahme als Bestandteil eines gegenseitigen Vertrages.
2. Verhältnis von Vorleistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrage.
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Annahme des mit einem Schreibfehler behafteten Antrages auf Schließung eines Vertrages von demjenigen, welchem der Antrag gestellt ist, in Erkennung des wirklichen Willens des Antragenden ohne Erwähnung des Schreibfehlers erklärt wird? Liegt hier ein Fall des § 119 B.G.B. vor?
1. Kann die Erklärung, nicht zahlen zu können, der Erfüllungsweigerung rechtlich gleichgesetzt werden?
2. Wie kann die von einem Nichtbevollmächtigten vorgenommene Nachfristsetzung geheilt werden?
3. Ist der nachträgliche Verzicht auf Rücktritt von einem Grundstücksverkaufe wirksam?
Erlischt die Verpflichtung der Frau, aus dem Vorbehaltsgut einen Beitrag zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes zu leisten, durch das Getrenntleben der Ehegatten?
Steht dem Prinzipale für die Dauer des Dienstverhältnisses gegen den Handlungsgehilfen, der ihm die versprochenen Dienste, insbesondere infolge unbefugten Eintritts in den Dienst eines anderen, nicht leistet, ein klagbarer Erfüllungsanspruch aus dem Dienstvertrage auch auf Unterlassung der Leistung von Diensten für den anderen Prinzipal zu?
Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage auf Zahlung eines Geldbetrages, der in dem rechtskräftig gewordenen Entschädigungsfeststellungsbeschlusse der Verwaltungsbehörde dem Eigentümer des enteigneten Grundstückes für den Fall eines erst nach dem Zeitpunkte der Enteignung eintretenden Ereignisses zugesprochen ist?
1. Findet die Stempelbefreiung aus § 4e des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 auf diejenigen freiwilligen, an die Gemeinde erfolgenden Veräußerungen der in einem Fluchtlinienplan zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen Anwendung, die nach der vorläufigen, aber vor der endgültigen Planfeststellung vorgenommen werden?
2. Ist den preußischen Gemeinden mit Erlaß des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 allgemein ein für allemal das Recht zur Enteignung des zu Straßen und Plätzen erforderlichen Grund und Bodens verliehen, oder erlangen sie dieses Recht erst mit dem Zeitpunkt der endgültigen Planfeststellung?
Kann die durch § 2242 Abs. 2 B.G.B. vorgeschriebene Feststellung der Erklärung des Erblassers, daß er nicht schreiben könne, durch die Feststellung der Schreibensunfähigkeit ersetzt werden? In welcher Weise ist die Abgabe der Erklärung des Erblassers im Protokoll zum Ausdrucke zu bringen?