1. Inwiefern ist der Gläubiger zur Annahme der Zahlung eines Nichtschuldners verpflichtet?
2. Welche Wirkung äußert die Annahme einer solchen Zahlung auf mit Nebenrechten verknüpfte Pflichten des Gläubigers?
3. Ist der Pfandgeber, wenn der Pfandnehmer das Pfand ohne Genehmigung des ersteren an den Dritten, dessen Zahlung der Pfandnehmer angenommen, ausgehändigt hat, auf die Schadensersatzklage gegen den Pfandnehmer beschränkt?
Kann der Besitzer des für eine Korrealhypothek mitverhafteten Grundstückes dem auf einem der anderen mitverpfändeten und im Wege der Subhastation verkauften Grundstücke hinter der Korrealhypothek eingetragen gewesenen ausgefallenen Gläubiger, welcher den ihm nach §. 56 Nr. 3 der älteren Fassung der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 und Art. V des Gesetzes vom 12. März 1869 überwiesenen Anspruch geltend macht, die an sich zulässigen Einreden gegen die Korrealhypothek entgegensetzen?
1. Tritt bei dem Fideikommisse des Überrestes der Wert veräußerter Nachlaßsachen, soweit solcher beim Eintritt des Substitutionsfalles in dem Vermögen des Fiduziars noch vorhanden, dergestalt an die Stelle der Sachen, daß er dem Restitutionsanspruche des Fideikommissars unterliegt?
2. Ist die letztwillige Verfügung des Fiduziars über ein Stück des beschwerten Nachlasses zu Gunsten eines Dritten dem Fideikommissar gegenüber auch dann ungültig, wenn sich der Fiduziar durch Vertrag zu derselben verpflichtet hatte?
Steht den Eigentümern der an einer öffentlichen städtischen Straße belegenen Häuser als solchen ein privatrechtliches Gebrauchsrecht an der Straße, und wegen Beeinträchtigung des letzteren durch eine im öffentlichen Verkehrsinteresse vorgenommene Veränderung der Straße ein Entschädigungsanspruch zu?
Vereinigung der Hypothek und des Pfandgrundstückes in Einer Hand. Wirkungen der Cession und der Schuldübernahme auf die ursprüngliche Obligation, speziell bei Hypothekenforderungen.
Kann in einem nach §. 30 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 erhobenen Rechtsstreite die Legitimation der in den kommissarischen Verhandlungen (§§. 25 flg. a. a. O.) und in der Entscheidung der Bezirksregierung (des Bezirksrates) - §. 29 a. a. O. - als entschädigungsberechtigt angenommenen Personen Gegenstand der richterlichen Prüfung und Entscheidung sein?
Welche Rechtsgrundsätze sind für die Frage, ob der Vorstand einer Aktiengesellschaft vor Beendigung der vertragsmäßigen Dienstzeit ohne Entschädigung entlassen werden dürfe, maßgebend?
Kommt das betreffende Landesgesetz zur Anwendung?
Verliert der säumige Verkäufer das Recht, das Versäumte innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist nachzuholen (Art. 356 H.G.B.), wenn er nicht alsbald nach der Erklärung des Käufers, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (Art. 355 H.G.B.), die Gewährung einer Nachfrist fordert?
Kann nach Reichskonkursrecht neben dem Gläubiger auch der Mitschuldner wegen seiner Regreßforderung liquidieren, bezw. in Höhe des von ihm gezahlten die Akkorddividende fordern?
Eine Kommanditaktiengesellschaft hatte eigene bereits ausgegebene Aktien erworben und wieder verkauft. Haftet der Käufer derselben für die ausstehenden Aktienbeträge? Kann bei diesem Verkaufe - anders wie bei der Aktienzeichnung - die Wirkung solcher Haftung ausgeschlossen werden?