1. Kann die sachlich nicht gerechtfertigte Weigerung einer Ehefrau, ein zweites Kind zu empfangen und zu gebären, deshalb als entschuldigt gelten, weil sie wegen der Schwierigkeiten bei der Geburt des ersten Kindes für ihre Gesundheit und ihr Leben fürchtet?
2. Kann etwa der aus der Besorgnis der Fran abzuleitende Schuldmilderungsgrund es rechtfertigen, die Weigerung nicht als schwere, sondern nur als leichtere Eheverfehlung zu werten?
Richtet sich das Wirksamwerden der vom zuständigen deutschen Vormundschaftsgericht erteilten Genehmigung zu einem Vertrage, den ein im Altreich lebender Österreicher als elterlicher Gewalthaber abgeschlossen hat, nach § 1829 BGB. oder nach österreichischem Recht? Macht es einen Unterschied, ob die Genehmigung vor der Eingliederung der Ostmark ins Reich oder nach diesem Zeitpunkte, jedoch vor dem 1. Juli 1939, erteilt worden ist?
Kann der vorkaufsberechtigte Miterbe den Einwand der Arglist erheben, wenn sich der Miterbe, der seinen Erbanteil verkauft hat, und sein Käufer auf die Formungültigkeit des Kaufvertrags berufen?
Kann der Delat, welcher den ihm zugeschobenen Eid dem Deferenten in einem Falle, in welchem die Zurückschiebung des Eides gesetzlich unzulässig ist, in erster Instanz zurückgeschoben hat, in der Berufungsinstanz den Eid noch annehmen?
Darf das erkennende Gericht den Eindruck berücksichtigen, welchen ein Zeuge bei seiner Vernehmung durch ein beauftragtes Mitglied des erkennenden Gerichtes auf dieses Mitglied gemacht hat?
1. Sind Prozeßvollmachten nach den Vorschriften der §§. 1. 2 des Gerichtskostengesetzes von der nach der Landesgesetzgebung bestehenden Stempelpflicht befreit?
2. Sind die Vorschriften der §§. 459-463 St.P.O. für das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle unbedingt maßgebend, oder kann die Landesgesetzgebung die Festsetzung und Beitreibung der deshalb zu verhängenden Strafe als bürgerliche Rechtsstreitigkeit behandeln?
Stellung des Revisionsgerichtes gegenüber einem vom Berufungsgerichte zur Grundlage der Entscheidung gemachten, als unbestrittene wissenschaftliche Wahrheit bezeichneten Satzes.