1. Voraussetzungen der Klage aus Geschäftsführung (actio negotiorum gestorum contraria) nach rheinischem Rechte.
2. Ist über den Antrag des Gläubigers, ihn zu ermächtigen, die Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen und den Schuldner zur Vorausbezahlung der Kosten zu verurteilen, durch Beschluß oder durch Urteil zu entscheiden?
3. Kann der Widerspruch gegen einen vom Amtsgerichte verfügten Sicherheitsarrest auch vor dem Landgerichte erhoben, kann letzteres durch Prorogation zuständig werden, findet eventuell §. 10 C.P.O. Anwendung?
1. Ist eine Ehescheidungsklage als unzulässig abzuweisen, wenn vor der Anberaumung des Verhandlungstermines der nach §§. 570 flg. C.P.O. erforderliche Sühnetermin nicht stattgefunden hat?
2. Kann, wenn vor der Erhebung einer Ehescheidungsklage der Ehemann seinen Wohnsitz verändert hat, den Erfordernissen der §§. 570 flg. nur durch einen vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem der Ehemann im Zeitpunkte der Klagerhebung seinen Wohnsitz hat, oder auch durch einen vor dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann früher einen allgemeinen Gerichtsstand hatte, abgehaltenen Sühnetermin genügt sein?
Kann Widerspruch gegen eine Zwangsvollstreckung durch Pfändung von Früchten, welche von dem Boden noch nicht getrennt sind, auf einen Vertrag gestützt werden, durch welchen der Eigentümer der Früchte dieselben dem Kläger verkauft hat?
Welcher Gerichtsschreiber hat bezüglich eines durch Teilurteil rechtskräftig zugesprochenen Klaganspruches die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, wenn bezüglich eines weiteren, in derselben Klage erhobenen Anspruches der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz noch anhängig ist?
1. Weitere Beschwerde auf Grund des vom Beschwerdegerichte beobachteten Verfahrens, insbesondere der unterlassenen Prüfung der Beschwerde?
2. Wird das Retentionsrecht des Vermieters durch das Pfändungsverbot in §. 715 Ziff. 4 C.P.O. beschränkt?
1. Inwiefern ist die Anwendbarkeit des §. 685 Abs. 1 C.P.O. auf Beschlüsse des Vollstreckungsgerichtes, anstatt der in §. 701 C.P.O. vorgesehenen sofortigen Beschwerde, dadurch bedingt, daß der Beschluß ohne beiderseitiges Gehör der Parteien ergangen sei?
2. Verhältnis der Bestimmung des §. 685 Abs. 1 C.P.O. zu denjenigen Vorschriften, durch welche gewisse Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Prozeßgerichte erster Instanz übertragen werden.
Unter welchen Voraussetzungen wird der Versicherer von seiner Verpflichtung, dem versicherten Rheder auch den diesem aus einer Schiffskollision entstandenen Schaden zu ersetzen, dadurch befreit, daß das Schiff ohne Lotsen fuhr? Hamburgische Verhältnisse bezüglich der Hafenlotsen.
Nach welchem territorialen Rechte ist zu beurteilen: 1. die Haftung des Rheders eines deutschen Schiffes für den durch den Zusammenstoß des letzteren mit einem anderen Schiffe diesem und seiner Ladung zugefügten Schaden (insbesondere die Haftung des Rheders für das Verschulden eines Lotsen), wenn der Zusammenstoß in dem Geltungsbereiche eines ausländischen Rechtes erfolgte, und
2. die Frage, ob der betreffende Lotse als Zwangslotse anzusehen ist?
1. Erfordert die Klage auf Unterlassung unbefugter Führung einer fremden Firma ein besonderes Interesse auf seiten des Klägers?
2. Ist ein Vordruck der früheren Firma mit einem das Nachfolgeverhältnis ausdrückenden Zusatze auf Memoranden gestattet, wenn mit der derzeitigen Firma unterzeichnet wird?