Kann der Schuldner Rechte aus § 779 oder § 812 BGB. herleiten, wenn er über eine abgetretene Hypothek mit dem neuen Gläubiger während der Rückwirkungszeit einen Vergleich geschlossen hat, der alle Aufwertungsansprüche regeln sollte, wenn er dann auf Grund des Vergleichs an den neuen Gläubiger mehr gezahlt hat, als diesem nach dem Aufwertungsgesetz gebühren würde, und wenn nun der frühere Gläubiger seine Aufwertungsansprüche gegen den Schuldner geltend macht?
Ist der Bürge an seine Bürgschaft gebunden, wenn er sie in einer dem Gläubiger erkennbaren Weise zu dem Zwecke geleistet hat, den Gläubiger zu einem bestimmten dem Schuldner günstigen Verhalten zu veranlassen, und wenn der Gläubiger dann ein solches Verhalten abgelehnt hat?
1. Zur Frage der Richtigkeit einer Sicherungsübereignung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten.
2. Fehlt es an dem Willen, Eigentum durch Besitzkonstitut zu übertragen, wenn die Vertragsteile der irrigen Meinung sind, das Eigentum sei schon durch Besitzübertragung nach § 929 BGB. übergegangen?
1. Ist der Rechtsanwalt unter Umständen verpflichtet, bei der Übernahme eines Auftrags den Auftraggeber auf die voraussichtlich entstehenden, verhältnismäßig hohen Anwaltsgebühren hinzuweisen?
2. Steht dem Rechtsanwalt, der vom Gläubiger mit der Anmeldung einer Forderung im Konkurs des Schuldners beauftragt wird und ihm empfiehlt, aus Zweckmäßigkeitsgründen die Forderung nur in beschränktem Umfang anzumelden, die Gebühr aus § 47 RAGebO. auch für den Teil der Forderung zu, dessen Anmeldung infolge seines Rates unterblieben ist?
1. Kann der Inhaber von Schuldverschreibungen, die zu der von der K. K. privilegierten österr.-ungar. Staatseisenbahn-Gesellschaft im Jahre 1883 aufgenommenen und auf "Mark deutscher Reichswährung" lautenden Anleihe gehören, Zahlung in neuer Reichsmark fordern?
2. Welches Recht ist anzuwenden?
1. Ist der Rechtsweg zulässig für den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, dem Wohnungsamt Räume in einem Neubau zur Verfügung zu stellen gegen Freistellung anderer Räume von der Beschlagnahme?
2. Ist ein Abkommen der unter 1 bezeichneten Art nach dem Wohnungsmangelgesetz vom 11. Mai 1920 gültig?