1. Über die Zulässigkeit des Rückgriffsanspruchs der Berufsgenossenschaft bei Freisprechung des Verpflichteten im Strafverfahren.
2. Gehört auch derjenige zu den in § 899 RVO. aufgeführten Personen, dem im Innenverhältnis von einem anderen Unternehmer ein Teil der Arbeiten zur Ausführung auf eigene Verantwortung und Rechnung übertragen worden, der aber nicht Betriebsangehöriger dieses Unternehmers ist?
3. Zur Frage, ob Eilbedürftigkeit der Arbeit von der Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften befreien kann.
1. Unter welchen Voraussetzungen kann nach § 4 der Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden?
2. Ist die Revision gegen einen über die Kosten des Rechtsstreits entscheidenden Beschluß nach § 4 der Dritten Vereinfachungsverordnung vom 16. Mai 1942 zulässig, der unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Erfordernisse ergangen ist?
Unter welchen Umständen kann eine Trennung der Eheleute, die zunächst eine natürliche, sich aus dem regelmäßigen Laufe der Dinge ergebende war, diese Wesensart verlieren und dadurch zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft werden?
Ist es einer Partei, die in einem Rechtsstreit mit einer bestimmten Anspruchsbegründung obgesiegt hat, verwehrt, in einem neuen Rechtsstreit weitergehende Ansprüche aus jenem Sachverhalt mit einer tatsächlichen Begründung zu erheben, die mit der früheren, erfolgreichen Begründung in unvereinbarem Widerspruch steht?
Über die Voraussetzungen eines Nottestaments nach § 24 Abs. 2 TestG., insbesondere über die Frage, ob wirkliche Todesgefahr ohne die Kenntnis ihres Bestehens für die Gültigkeit eines solchen Testaments genügt.
1. Ist bei einem Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache die Abnahmepflicht eine Hauptverpflichtung des Bestellers?
2. Zum Rücktrittsrecht des Unternehmers bei unberechtigter Abnahmeverweigerung oder sonstiger positiver Vertragsverletzung des Bestellers in Ansehung der Abnahmepflicht.
1. Zur Tragweite der Rechtsfahrregel auf Seewasserstraßen. 2. Welche Anforderungen sind an die Sorgfaltspflicht des Schlepperführers in einem durch Krümmungen unübersichtlichen und durch eine Sandbank für die Schiffahrt gefährlichen Teil einer Seewasserstraße zu stellen?