1. Steht das nach §. 730 C.P.O. im Falle der Pfändung einer Geldforderung an den "Schuldner" (Exequenden, Arrestschuldner) zu erlassende Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten, einer Klage auf Zahlung zur Hinterlegungsstelle entgegen?
2. Ist der Schuldner einer im Wege des Arrestes gepfändeten fälligen Forderung nicht bloß berechtigt, sondern auf Verlangen seines Gläubigers auch verpflichtet, die Zahlung zur Hinterlegungsstelle zu leisten?
3. Modifikation bei Hypothekenforderungen.
4. Zusammentreffen der Eigenschaft als Arrestgläubiger und als Schuldner der gepfändeten Forderung.
Wird der Mangel der gerichtlichen Form der Schenkung einer Forderung, welche durch einen Schuldschein verbrieft ist, der eine die Legitimation erleichternde Klausel nicht enthält, durch die Übergabe des Schuldscheines an den Beschenkten und die Einziehung der Forderung seitens desselben geheilt?
Ist im Geltungsgebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes der Fiskus berechtigt, dem Spieler in einer außerpreußischen, in Preußen nicht zugelassenen Lotterie den auf das Los empfangenen Gewinn abzufordern?
Steht es einem Urteile auf Auflösung eines Vertrages wegen Nichterfüllung (Satz 1184 des badischen Landrechtes) gleich, wenn auf Grund der Einrede die Klage auf Erfüllung abgewiesen wird, bezw. wird dadurch das Urteil über die auf Auflösung gerichtete Widerklage ersetzt?
Kann eine Besitzhandlung, wegen deren der Handelnde auf Grund des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 vor den Strafrichter gestellt ist, genügen, um denselben als gegenwärtigen Besitzer im Sinne des Art. 2234 B.G.B. zu betrachten?
Kann die beschränkte Haftung des Cedenten, welcher für die Beibringlichkeit der cedierten Forderung gutgesagt hat (L.R.S. 1694 Art. 1694 Code civil), durch Vertrag erweitert werden?
1. Ist der Konkursverwalter berechtigt, eine Teilung wegen Verletzung des Gemeinschuldners über ein Viertel anzufechten?
2. Was ist unter dem Verkaufe einer Erbschaft "à ses risques et périls" im Sinne des Art. 889 Code civil zu verstehen?
3. Wie ist die Verkürzung zu berechnen?
Unter welchen Voraussetzungen kann im Gebiete des rheinischen Rechtes der Gläubiger eines Miterben eine Erbteilung anfechten, wenn er von der ihm durch Art. 882 B.G.B. verliehenen Befugnis des Eintrittes in die Teilungsverhandlungen keinen Gebrauch gemacht hat?
Kommt die Vorschrift des §. 21 K.O. im Gebiete des rheinischen Rechtes auch dann zur Anwendung, wenn der Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröffnung mit der Zahlung eines von ihm geschuldeten Kaufpreises im Verzuge war?