Ist, wenn in Veranlassung einer Herabsetzung des Grundkapitales einer Aktiengesellschaft bei Zusammenlegung je einer gewissen Anzahl von Aktien je eine dieser Aktienurkunden auf einen höheren Nominalbetrag als den ursprünglichen abgestempelt wird, von diesem ganzen neuen Nominalbetrage die Stempelabgabe nach dem Tarifsatze 1 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1885 zu entrichten?
Inwieweit ist ungeachtet einer erfolgten Mängelanzeige nach Art. 347 H.G.B. die nachträgliche Rüge von durch jene nicht unmittelbar betroffenen Mängeln der Ware ausgeschlossen?
1. Findet Art. 223 H.G.B. in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juli 1884 Anwendung, wenn unter der Herrschaft dieses Gesetzes Ansprüche aus einer früheren Geschäftsführung erhoben werden? Hat die Vorschrift des Art. 223 Abs. 1 a. a. O., daß es eines Generalversammlungsbeschlusses auf Erhebung des Anspruches bedürfe, die Bedeutung eines Legitimationserfordernisses für die Klagerhebung?
2. Ist die Angabe über die Beschaffenheit einer Sacheneinlage, welche lediglich bei den Verhandlungen vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages von dem Einbringenden gegen die demnächstigen Mitkontrahenten, um dieselben zur Beteiligung zu veranlassen, gemacht worden ist, eine Zusicherung, aus welcher die Aktiengesellschaft Rechte herleiten kann? Kann aus einer böswilligen Wertsübersetzung der Einlage seitens der Gründer die Aktiengesellschaft gegen diese einen Schadensanspruch mittels der actio doli herleiten? Liegt den Gesellschaftsorganen die Pflicht ob, zur Ermittelung, ob solcher Anspruch besteht, den Gründungshergang nachzuprüfen? (Früheres Recht.)
Begriff des Warenzeichens. Kann ein längeres Schriftstück als Warenzeichen angesehen werden? Ist betreffs fremder Waren die Auffassung des fremden Rechtes maßgebend?
Wird die Wirksamkeit des Selbsthilfeverkaufes dadurch beeinträchtigt, daß bei der amtlichen Bestellung des Maklers, der denselben bewirkt hat, seine Beeidigung unterlassen worden war?
Kann auf die Behauptung, daß ein, entsprechend dem Markenschutzgesetze vom 30. November 1874, eingetragenes Warenzeichen zu dem alleinigen Zwecke, einen Anderen am Gebrauche des gleichen, bisher thatsächlich geführten Zeichens zu hindern, oder zu dem Zwecke, mittels Benutzung des Zeichens Waren fälschlich als Waren des Anderen erscheinen zu lassen, angemeldet worden, seitens des Anderen ein Anspruch auf Löschung des Warenzeichens gegründet werden?
Ist die Wiedergabe eines Gemäldes in plastischem, zum Zwecke der Wirkung durchscheinenden Lichtes bearbeitetem Materiale -- Lithophanie -- eine erlaubte Nachbildung?