1. Bestand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 eine Gefährdungshaftung für Schäden durch Explosion von Leuchtgas, das aus den in den Straßen liegenden Rohren ausgeströmt war?
2. Kann auf Grund von § 1 a Abs. 4, § 7 b des Reichshaftpflichtgesetzes einem der Geschädigten ein Gefährdungsanspruch ganz versagt werden, wenn das außergewöhnliche Maß der Gasexplosion auf die besonderen, von ihm zu vertretenden Verhältnisse des Grundstücks zurückzuführen ist und sonst die Ansprüche völlig Unbeteiligter, die sich mit ihm in den Höchstbetrag von 25000 RM. teilen müßten, beeinträchtigt würden?
3. Ist § 836 BGB. bei Schäden aus Gasrohrbrüchen anwendbar?
4. Über den Umfang der Sorgfaltspflichten bei der Instandhaltung des Gasrohrnetzes.
1. Steht das Recht, die Ehelichkeit des Kindes infolge Legitimation durch nachfolgende Ehe zu bestreiten, nur dem Ehemann der Kindesmutter oder auch dem Kinde selbst und dritten Personen zu, die an der Feststellung der Wahrheit beteiligt sind?
2. Zur Frage der Irreführung des Prozeßgegners.
1. Gilt die bindende Kraft der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden nach § 146 DBG. auch für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind?
2. Gilt die Vorschrift darüber, wie Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde abzugeben sind, auch für solche öffentlichrechtlicher Art und insbesondere für Erklärungen, in denen die Gemeinde ihrem Beamten aus Anlaß seines Ausscheidens eine Leistung verspricht?
3. Kann in der Abgabe eines solchen Versprechens eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Gemeinde ihrem Beamten gegenüber liegen, wenn sich das Versprechen wegen Außerachtlassung der gedachten Vorschrift oder aus anderem Grunde als rechtsunwirksam erweist?
4. Nach welchen Gesichtspunkten bestimmen sich Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht, wenn der stellvertretende Bürgermeister einer Gemeinde in ihrem Namen mit dem Bürgermeister über die Regelung seines Beamtenverhältnisses verhandelt?
Hat derjenige, der einem Mäkler für bestimmte Zeit einen Alleinauftrag zur Vermittlung des Verkaufs einer fremden, der Verfügung des Auftraggebers nicht unterliegenden Sache erteilt, dafür einzustehen, daß während dieser Zeit auch der Verfügungsberechtigte nicht selbständig verkauft? Schuldet der Auftraggeber im Fall eines solchen anderweitigen Verkaufs dem Mäkler die vertragsmäßige Vergütung?
1. Darf das Gericht Vorbringen, dem es nicht gefolgt ist, und Beweisanträge, denen es nicht stattgegeben hat, in der Urteilsbegründung unerwähnt lassen?
2. Setzt die Ausschließung eines neuen Vorbringens im Berufungsverfahren voraus, daß durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde?
3. Muß das Gericht mit den Parteien darüber verhandeln, ob ein Vorbringen neu ist und ob die frühere Geltendmachung zumutbar war?
1. Schließt die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung auch die Anwendung des § 23 Abs. 1 das. aus?
2. Zur Anrechnung des eigenen Arbeitsverdienstes auf den Schadensersatzanspruch bei Schadensteilung.
1. Ist der Testamentsvollstrecker befugt, die Mitgliedschaftsrechte des Erben eines Kommanditisten auszuüben, der als solcher in die Gesellschafterstellung des Erblassers eingetreten ist?
2. Kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung anordnen, daß sich der Erbe die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte durch den Testamentsvollstrecker gefallen lassen müsse? Ist dies auch zulässig, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Nacherbe des befreiten Vorerben und persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist, dem gegenüber die Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrage besondere Überwachungsrechte haben? Müssen die übrigen Gesellschafter die Ausübung dieser Rechte durch den Testamentsvollstrecker hinnehmen?