Wird der Trassant eines Wechsels an eigene Order dadurch, daß er seinem Indossamente den Vermerk "ohne Obligo" beifügt, von seiner Regreßpflicht als Aussteller frei?
Ist gegen eine Aktiengesellschaft, welche ihre eigenen, infolge einer falschen Bilanz in die Höhe getriebenen Aktien durch eine vorgeschobene Person verpfänden läßt, die actio doli gegeben?
Ist bei Anfechtung eines Veräußerungsvertrages aus §. 24 Ziff. 2 K.O. eine Benachteiligung der Gläubiger durch den Abschluß des Vertrages dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn das Entgelt dem Werte der veräußerten Gegenstände völlig entspricht?
Gehört der §. 1 des preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1842, welcher die Prüfung der Rechtmäßigkeit polizeilicher Verfügungen der vorgesetzten Dienstbehörde zuweist, zu den landesrechtlichen Bestimmungen, auf welche die Vorschrift des §. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze Anwendung findet?
Sind die von den Provinzialsteuerdirektoren über Steuervergütungen für ausgeführten Zucker ausgestellten "Anerkenntnisse" für den Handelsverkehr bestimmte Schuldverschreibungen im Sinne der Tarifposition II. 4 A2 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885?
1. Kann von den Teilhabern einer Handelsgesellschaft unter der Firma derselben gegen einen Dritten, welcher unbefugt ihren Familiennamen als Firma führt, aus Art. 27 H.G.B. Klage erhoben werden?
2. Findet die Vorschrift des §. 68 Abs. 2 C.P.O. auch dann Anwendung, wenn die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht in einem besonderen Zwischenurteile ausgesprochen, die Entscheidung vielmehr mit dem Endurteile in der Hauptsache verbunden ist?
Kann dem Einwande des Versicherers, der Versicherte habe durch ausschweifenden Lebenswandel (Trunksucht) seinen Tod beschleunigt und dadurch die Ansprüche aus der Lebensversicherung verwirkt, die Replik entgegen gesetzt werden, der Versicherer habe bei genügender Aufmerksamkeit den Lebenswandel des Versicherten kennen müssen?
Welche Bedeutung ist der (zur Aufnahme in die Versicherungspolicen, als allgemeine Versicherungsbedingung, formulierten) Bestimmung des Statutes einer Lebensversicherungsgesellschaft beizumessen, welche lautet:
Jeder von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherungsvertrag ist ungültig, wenn das Leben des Versicherten geendet oder verkürzt wird durch eine ausschweifende Lebensweise, z. B. Trunksucht, oder durch eine Handlung, welche sein Leben mutwilliger- oder unnötigerweise gefährdet, oder durch deren Folgen?