Kann ein in der Wohnung des Bezogenen aufgenommener Abwesenheitsprotest, welcher den Mangel eines Geschäftslokales nicht feststellt, dennoch unter Umständen den Formvorschriften des Art. 91 der Wechs.-Ordn. genügen?
Darf das Gericht wegen Nichtbefolgung der Vorschrift des §. 108 (120 a) Abs. 1 u. 2 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 von Amts wegen seine Unzuständigkeit aussprechen? Begriff der Gemeindebehörde. Anwendung des Grundsatzes, daß die Gerichte das Recht kennen müssen, auf die Kenntnis der Gemeindebezirke und der Behördeneinrichtungen.
Ist Pensionsverlust des pensionierten Staatsbeamten wegen strafrechtlicher Verurteilung desselben Straffolge im Sinne des St.G.B.'s? Einfluß des §. 33 des St.G.B.'s und der §§. 2. 5. 6 des Einführungsgesetzes dazu auf die partikularrechtlichen Bestimmungen im betreff des Pensionsverlustes. Zulässigkeit der Revision bei Beurteilung des Verhältnisses reichsgesetzlicher Bestimmungen zu partikularrechtlichen.
Kann die Verletzung eines Bahnwärters bei Bedienung eines Signalapparates durch das Herunterfallen einzelner Teile dieses Apparates unter Umständen einen Anspruch des Verletzten aus §. 1 des Reichshaftpflichtgesetzes begründen?
Entsteht die Wechselforderung schon mit der Ausfolgung des acceptierten Blanketts an den Nehmer oder erst mit der vollständigen Ausfüllung durch denselben?
Findet das im §. 23 des Einf. Ges. zur C.P.O. gestattete landesgesetzliche Vorrecht der vor dem 1. Oktober 1879 entstandenen Pfand- oder Vorzuchsrechte statt, wenn der Schuldner sich im Konkurs befindet? Vgl. §. 12 des Einf. Ges. zur Konk.O.
Steht demjenigen, welcher seine Namensunterschrift auf ein Wechselformular setzt, in welchem über dem Konterte eine Geldsumme in Ziffern ausgedrückt, die zur Bezeichnung der Wechselsumme im Kontexte bestimmte Spalte des sonst ausgefüllten Wechselformulars aber offen gelassen ist, und welcher das Formular in dieser Beschaffenheit einem Dritten übergiebt, um es als Wechsel in Umlauf zu setzen, falls dieser Dritte jene offen gelassene Spalte abredewidrig mit einer höheren Wechselsummenbezeichnung in Buchstaben ausgefüllt hat, als die über dem Kontexte in Ziffern ausgedrückte Summe, eine aus dem Wechselrecht selbst hervorgehende, gegen den gutgläubigen Erwerber des mit der Wechselsummenbezeichnung in Buchstaben versehenen Wechsels durchgreifende Einrede zu?
Haben die Hinterbliebenen eines badischen in den Reichsdienst übernommenen, in Gemäßheit des Art. 50 der Reichsverfassung vom Landesherrn ernannten Postbeamten auf Versorgungsgehalt Anspruch? Auslegung des Art. 18 der Reichsverfassung.