1. Ist der §. 800 A.L.R. II. 1 durch §. 14 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung außer Kraft gesetzt?
2. Sind resolutiv bedingte Einkünfte des zurückgenommenen eigentümlichen Vermögens der geschiedenen Ehefrau ihr auf die ausgemittelten Verpflegungsgelder anzurechnen?
Wird ein Testament, welches von einer früher im Gebiete des Allgemeinen Landrechtes wohnenden, von dem dortigen Gerichte für einen Verschwender erklärten Person nach Verlegung ihres Wohnsitzes in das Gebiet des gemeinen Rechtes an ihrem neuen Wohnsitze errichtet ist, dadurch rechtswirksam, daß sie ihren Wohnsitz in das Gebiet des Allgemeinen Landrechtes zurückverlegt und diesen Wohnsitz ohne Wiederaufhebung der Entmündigung bis zu ihrem Tode beibehält?
Unterliegen Protokolle über die Auktion mehrerer, von verschiedenen Eigentümern einem konzessionierten Pfandleiher verpfändeter Gegenstände einem nach dem gesamten Reinerlöse zu berechnenden Stempel?
1. Finden die Vorschriften der §§. 24. 25 A.L.R. I. 10 über den bösen Glauben desjenigen, welcher beim Erwerbe einer beweglichen Sache den früher entstandenen Titel eines Anderen kennt, auch beim Erwerbe von beweglichem Zubehör eines im Wege der Zwangsversteigerung erstandenen Grundstückes Anwendung? Genügt zur Annahme des bösen Glaubens die Kenntnis, daß die auf einem Grundstücke vorhandenen Zubehörstücke vor dem Zuschlage in der Versteigerung durch gerichtliche Auktion in das Eigentum eines Anderen übergegangen sind?
2. Gehen bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes die auf demselben vorhandenen beweglichen Sachen, sofern sie der Eigentümer des Grundstückes zum Zubehör desselben bestimmt hat, durch den Zuschlag in das Eigentum des Erstehers über, auch wenn das Eigentum an denselben zur Zeit der Versteigerung dem Eigentümer des Grundstückes nicht zusteht?
1. Sind durch den §. 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (R.G.Bl. S. 181), welcher bestimmt, daß die nach Nr. 4 des Tarifes zu demselben stempelpflichtigen Schriftstücke in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe, Taxe, Sportel unterliegen, die entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften, namentlich in Preußen die bezügliche Bestimmung des Tarifes zum Stempelgesetze vom 7. März 1822 betr. Kauf- und Lieferungsverträge, sowie die Kabinetsorder vom 30. April 1847 insoweit außer Kraft gesetzt?
2. Ist anzunehmen, daß diese Vorschriften mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885 (R.G.Bl. S. 179), welches die genannten Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 beseitigt hat, von selbst wieder wirksam geworden sind?
a) Sind die §§. 740. 741 A.L.R. I. 11 aufgehoben? b) Wie regelt sich die Beweislast der positiven und negativen Momente des Thatbestandes einer den Klagegrund bildenden unerlaubten Handlung? Welchen Einfluß übt die beklagterseits der Klagebehauptung eines solchen negativen Momentes entgegengesetzte Versicherung eines bestimmten positiven Sachherganges auf die Klarlegungspflicht des Klägers?
1. Voraussetzungen der Bereicherungsklage. 2. Wird die Bereicherungsklage dadurch ausgeschlossen, daß der Bereicherungsbeklagte in Höhe des Bereicherungsanspruches Gläubiger eines Dritten ist, dem seinerseits ein Anspruch von gleicher Höhe an den Bereicherungskläger zusteht?
Ist eine Vorrechtseinräumung, welche eine Ehefrau ohne Genehmigung ihres Ehemannes bezüglich einer zu ihrem eingebrachten Vermögen gehörigen Hypothek erklärt hat, anfechtbar?