1. Ausstellung des Konnossements durch einen Agenten des Rheders. Wird der Rheder durch ein solches Konnossement verpflichtet, wenn der Agent bei dessen Ausstellung ordnungswidrig oder gegen seine Instruktion verfahren ist? Ist das Recht des Abladeortes oder des Bestimmungsortes entscheidend?
2. Konnossement, in welchem die Güter als "shipped" (verladen) in einem bestimmten Schiffe bezeichnet sind, sich in den Klauseln aber die Bestimmung findet, daß, wenn durch unvorhergesehene Umstände die Unterbringung in diesem Schiffe verhindert werden sollte, die Rheder berechtigt seien, die Güter mit einem anderen Schiffe zu befördern?
3. Angeblicher Sprachgebrauch am Abladeorte, nach welchem der Ausdruck "shipped" nichts anderes bedeutet als "received for shipment", und Bekanntschaft des klagenden Konnossementsinhabers mit demselben beim Erwerde des Konnossements.
4. Kann, wenn die noch auf der Werft liegenden Güter in dem Konnossemente, durch welches zugleich die Haftung für jeden Feuerschaden, möge derselbe sich auf See oder auf der Werft 2c ereignen, abgelehnt wird, als bereits verladen bezeichnet und dann, ehe sie in das Schiff gelangen, auf der Werft durch Feuer beschädigt sind, der Rheder dem auf Grund des Konnossements auf Auslieferung der Güter oder auf Ersatz des Wertes, welchen sie am Bestimmungsorte haben würden, erhobenen Anspruche gegenüber den Einwand geltend machen, daß die Güter von dem Konnossementsinhaber gekauft und bereits für ihn ausgeschieden gewesen seien, die Gefahr der Güter mithin ihn getroffen habe und er sich mit dem Schaden des Rheders bereichern würde?
5. Kann der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung vom Rheder auch darauf gegründet werden, daß der Konnossementsinhaber die Güter versichert und den Schaden von seinem Versicherer ersetzt erhalten habe?
Erfordernisse der deutlichen Unterscheidung der in demselben Orte bestehenden Firmen? Ist hierfür erheblich, ob die in Frage kommenden Firmen denselben Geschäftszweig betreiben, und ob die neue Firma einer bereits bestehenden unlautere Konkurrenz zu machen beabsichtigt?
Rechtsgrund der Haftung des Befrachters für den durch das abgeladene Gut verursachten Schaden. Begriff der Verheimlichung der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes. Geltendmachung des Anspruches des Unterverfrachters aus eigenem Rechte.
Haftet der Rheder des geschleppten Schiffes bei einem Zusammenstoße desselben mit einem anderen Schiffe für den hierdurch entstandenen Schaden, wenn dieser durch das Verschulden der Besatzung des angenommenen Schleppdampfers herbeigeführt ist?
Erörterungen über äußere Kausalität, subjektives Verschulden und Entschädigungsverpflichtung bei Entscheidung des Rechtsverhältnisses zwischen dem ursprünglichen Verkäufer, dem Weiterverkäufer und dem Abkäufer des letzteren bei Handelskäufen, deren Gegenstand in einer zur Aussaat bestimmten Samengattung bestand, während eine andere Gattung von Samen geliefert wurde, deren Unterscheidung von der zugesagten Gattung eine schwierige war.
Kann unter Umständen ein Vertrag über den Kauf eines Patentrechtes für eine Maschine zur Herstellung von Gegenständen, welche gewerblich vertrieben werden, seitens des Käufers wegen wesentlichen Irrtumes bei dem Vertragsschlusse angefochten werden, weil ihm bei dem Vertragsschlusse die Thatsache unbekannt war, daß ein Dritter bereits ein Patentrecht in bezug auf das durch die betreffende Maschine herzustellende Fabrikat besaß?
Ist Nachdruck des Autors gegen den Verleger möglich, wenn das dem Verleger überlieferte Manuskript vor der Veröffentlichung durch dessen Schuld teilweise verloren gegangen und der allein noch vorhandene Überrest als solcher zur Veröffentlichung ungeeignet ist? Örtliches Recht des Verlagsvertrages. Auslegung des Verlagsvertrages nach Artt. 278. 279 H.G.B. Bereicherungsklage.
Voraussetzungen des Anspruches des Prinzipals auf Zahlung einer von einem Handlungsgehilfen für den Fall seines Eintrittes in ein Konkurrenzgeschäft versprochenen Konventionalstrafe.