1. Geht das Urheberrecht in demselben Umfange, wie es dem Schriftsteller zusteht, auch auf dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger über?
2. Hat der Verleger eines Schriftwerkes, was Änderungen an demselben bei späteren Auflagen betrifft, den Rechtsnachfolgern des Schriftstellers gegenüber größere Rechte, als diesem selbst gegenüber?
3. Ist der Verleger, welcher unbefugterweise eine weitere Auflage veranstaltet, ohne weiteres verpflichtet, das für die früheren Auflagen bedungene Honorar zu zahlen?
Können ausgeschiedene Genossenschafter, wenn binnen drei Monaten nach ihrem Ausscheiden über das Genossenschaftsvermögen auf Antrag der Genossenschaft der Konkurs eröffnet wird, im Umlageverfahren auch zur Deckung solcher Genossenschaftsschulden herangezogen werden, welche erst nach ihrem Ausscheiden kontrahiert worden sind?
1. In welchen Fällen steht einem Korrealschuldner die Einrede der Vorausklage zu?
2. Welche Bedeutung hat die in der Nov. 99 in betreff der Teilung der Korrealobligationen gegebene Vorschrift? Ist dieselbe im heutigen Rechte noch anwendbar?
Erwirbt der Gläubiger an der Sicherheitssumme, welche der Schuldner zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung bei Gericht einzahlt, ein Pfandrecht und, im Falle des späteren Konkurses des Schuldners, ein Absonderungsrecht? Art der Geltendmachung des letzteren.
Welche rechtliche Wirkung hat es, wenn mehrere Personen, welche zu einem bestimmten Zwecke einen Fonds zusammengebracht haben, unter Hinweis auf diesen Fonds kontrahieren?
Ist bei Personenvereinen zu dauernden Zwecken die Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes bei Berufung der Generalversammlung Voraussetzung der Gültigkeit der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse?