Darf das Gericht, welches auf Widerspruch des Konkursverwalters darüber zu entscheiden hat, ob der gegen den jetzigen Gemeinschuldner erkannte Arrest bei fehlender Glaubhaftmachung des Arrestgrundes gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden durfte, sein Ermessen durch die Rücksicht auf die Lage der Konkursgläubiger bestimmen lassen?
Ist der Gerichtsstand nach §. 31 C.P.O. gegen eine Versicherungsgesellschaft in bezug auf Ansprüche des Generalagenten aus der geführten Generalagentur begründet?
1. Findet die Vorschrift in §. 754 Abs. 2 C.P.O. Anwendung auf die Pfändung von Geldforderungen?
2. Ist die Pfändung einer Geldforderung, welche dem Schuldner gegen den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger selbst zusteht, zulässig?
Steht in den Fällen, in welchen der Gerichtsschreiber eine vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilen darf, bezüglich der Erteilung und Verweigerung der vollstreckbaren Ausfertigung der Partei das Recht der Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden zu, oder hat sich dieselbe mit ihren Einwendungen zunächst an das Gericht zu wenden, dessen Gerichtsschreiber die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen hat?
Liegt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des §. 509 Nr. 2 C.P.O. vor, wenn ein Gerichtsvollzieher von einer Partei auf Herausgabe eines ihm aus Anlaß eines Vollstreckungsauftrages übergebenen Schuldtitels in Anspruch genommen wird?
1. Kann der Litisdenunziat, welcher als Nebenintervenient einer Partei beigetreten ist, als Zeuge vernommen werden?
2. Notwendigkeit der Vereidigung von Sachverständigen und sachverständigen Zeugen.
3. Kennt die Civilprozeßordnung außer dem Falle des §. 425 bedingte Endurteile?
Tritt der vom Schuldner behufs Hemmung der Vollziehung oder behufs Wiederaufhebung des Arrestes hinterlegte Geldbetrag in der Weise an die Stelle des Arrestgegenstandes, daß der Arrestgläubiger aus dem ersteren nur insoweit Befriedigung verlangen kann, als der Arrestgegenstand selbst ihm solche gewährt haben würde?