1. Findet §. 95 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 auch in solchen Fällen Anwendung, auf welche sich die in §. 1 dieses Gesetzes vorgesehene Versicherung gar nicht erstreckt, in welchen insbesondere ein Betriebsunfall nicht vorliegt?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß sich ein Unfall "bei dem Betriebe" einer Fabrik ereignet hat?
Ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Arbeiter einem anderen im Fabriklokale infolge einer Streitigkeit eine Körperverletzung zugefügt hat?
3. Unter welchen Umständen ist anzunehmen, daß eine Beschädigung im Sinne des Art. 1384 des bürgerl. Gesetzbuches in Ausführung einer Dienstverrichtung ("dans les fonctious") vorgenommen wurde?
1. Findet §. 98 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in allen Fällen Anwendung, in welchen dem Entschädigungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, sei es auch nur vermöge einer obligatio ex lege, zusteht, oder ist dessen Anwendung auf solche Fälle beschränkt, in welchen der Unfall durch ein Verschulden des Dritten herbeigeführt worden ist?
2. Geht die Forderung, welche dem Entschädigungsberechtigten gegen den Dritten zusteht, nach Abs. 2 der erwähnten Vorschrift ohne weiteres auf die Berufsgenossenschaft über, und kann deshalb, insoweit als deren Verbindlichkeit reicht, der Entschädigungsberechtigte gegen den Dritten diese Haftpflichtverbindlichkeit selbst dann nicht persönlich geltend machen, wenn die Berufsgenossenschaft ihm die Entschädigung verweigert? Oder hat §. 98 Abs. 2 (wie §. 57 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes) nur die Bedeutung, daß die Berufsgenossenschaft, soweit sie dem Entschädigungsberechtigten Leistungen gewährt hat oder wenigstens ihre Verpflichtung hierzu festgestellt worden ist, von dem Dritten Ersatz verlangen kann?
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des §. 3 Ziff. 2 des Anfechtungsgesetzes vor? Ist die Annahme, daß der anfechtende Gläubiger durch den Abschluß eines entgeltlichen Vertrages benachteiligt worden sei, im Gebiete des rheinischen Rechtes (wegen Art. 2093 des bürgerl. Gesetzbuches) dann ausgeschlossen, wenn feststeht, daß der Kläger in demselben Maße befriedigt worden ist, in welchem er bei einer gleichmäßigen Verteilung des Vermögens seines Schuldners befriedigt worden wäre?
1. Zur Auslegung des §. 31 K.O. 2. Zur Auslegung des §. 30 K.O.
a) Umfang der Rückgewähr bei einer Mehrheit von Kontrahenten gegenüber dem Gemeinschuldner.
b) Voraussetzungen der Verpflichtung zur Verzinsung.
1. Können diejenigen, welche von dem Gläubiger einer eingetragenen Genossenschaft als Mitglieder der letzteren wegen seines in dem Konkurse gegen die Genossenschaft erlittenen Ausfalles belangt werden, dieser Klage eine Einrede der rechtskräftigen Entscheidung daraus entgegenhalten, daß die jetzt Belangten in einem Rechtsstreite, welchen sie gegen die Mitglieder der Genossenschaft, vertreten durch die Liquidatoren, gelegentlich des Umlageverfahrens während des Konkurses geführt, ein Urteil dahin erwirkt haben, daß die von ihnen mit der Genossenschaft abgeschlossenen Verträge, aus deren Abschlusse ihre Mitgliedschaft abgeleitet wurde, für sie nicht verbindlich geworden, und daß sie aus dem im Verteilungsplane enthaltenen Verzeichnisse der Genossenschafter zu streichen seien?
2. Können sie der bezeichneten Klage des Genossenschaftsgläubigers eine selbständige Einrede dahin entgegenhalten, sie seien zum Eintritte in die Genossenschaft durch betrügerische Vorspiegelungen seitens eines Bediensteten oder eines Agenten der Genossenschaft bewogen worden?
1. Geltung des Anspruches auf Sicherstellung des Vermächtnisses im heutigen gemeinen Rechte.
2. Übergang dieses Anspruches auf den Cessionar des Vermächtnisanspruches.
3. Art dieser Sicherheitsleistung nach heutigem gemeinen Rechte.
Geht die gesetzliche Verbindlichkeit des natürlichen Vaters zur Alimentation des unehelichen Kindes auf die Erben des ersteren über? Einfluß der Rechtshängigkeit des Anspruches bei dem Tode des beklagten Vaters auf die Vererblichkeit.
1. Scheingeschäft. Unterschied zwischen Cessio in securitatem und pignus nominis.
2. Hat der debitor cessus eine Einrede aus der zwischen dem Cedenten und dem Cessionar über die Geltendmachung des übertragenen Gläubigerrechtes getroffenen Vereinbarung?