Ist für die Klage des Kommissionärs gegen den Kommittenten aus der Kommission der Gerichtsstand des Vertrages am Orte der Erfüllung des kommittierten Geschäftes begründet?
Kann in der Berufungsinstanz nach §. 574 C.P.O. die Ehescheidungsklage erhoben werden, wenn in erster Instanz nur die Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe angestellt ist?
Ist auch ohne eine während des Prozesses eingetretene Veränderung beim Schadensanspruche ein Übergehen von dem auf Feststellung des nicht bezifferten Schadens erhobenen Anspruche zu dem Anspruche auf Leistung eines bestimmten Schadensbetrages in demselben Prozesse zulässig?
Kann das auf einen Ergänzungsantrag ergangene Urteil mit der Anschlußrevision angefochten werden, wenn von dem Gegner gegen das zu ergänzende Urteil die Revision eingelegt ist?
1. Ist für die Klage auf Feststellung, daß über einen gewissen Anspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei, dasjenige Gericht zuständig, welches für die gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches zuständig sein würde?
2. Umfang des Gerichtsstandes der Niederlassung nach §. 22 Abs. 1 C.P.O.
Ist es durch den §. 10 C.P.O. ausgeschlossen, das Urteil eines Oberlandesgerichtes, wodurch das Landgericht im Gegensatze zu dem Amtsgerichte für zuständig erklärt ist, aus dem Grunde anzufechten, weil nicht die Zuständigkeit des Landgerichtes, sondern die des Amtsgerichtes begründet sei?
1. Liegt eine unzulässige Klagänderung vor, wenn in der mündlichen Verhandlung über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches noch andere als die in der Klage angegebenen Aufhebungsgründe geltend gemacht werden?
2. Wann ist anzunehmen, daß der Partei in dem schiedsrichterlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war, und wann, daß der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist?
1. Verfassungsmäßigkeit der Bundespräsidialverordnung vom 22. Dezember 1868, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften über die Heranziehung der Militärpersonen zu Kommunalauflagen im ganzen Bundesgebiete (B.G.Bl. 1868 S. 571).
2. Umfang des den Militärspeiseanstalten gemäß §. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. September 1867 zustehenden Rechtes auf Befreiung von kommunalen Verbrauchssteuern.
Ist die am 6. Januar 1854 zwischen Sachsen und Österreich abgeschlossene Übereinkunft wegen der gegenseitigen Behandlung von Konkursfällen durch §. 207 der Reichskonkursordnung und §. 4 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung außer Kraft gesetzt?