Findet beim Ausbleiben einer nach §. 433 C.P.O. zu neuer Beweisantretung berechtigten Partei gegen dieselbe das Versäumnisverfahren im Sinne der §§. 295 flg. C.P.O. statt?
Kommen bei einem Anspruche auf wiederkehrende Leistungen für die Berechnung der Revisionssumme die nach der Klagezustellung fällig gewordenen Leistungen als Rückstände - im Sinne des Beschlusses der vereinigten Civilsenate vom 28. September 1887 - in Betracht?
Beschwerde oder Klage gegen die Ermächtigung des Klägers aus §. 773 C.P.O., die dem Beklagten nach dem Urteile obliegende Handlung auf dessen Kosten vornehmen zu lassen?
1. Findet das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen Beschluß statt, durch welchen im Verhandlungstermine ein auf Grund des §. 300 C.P.O. gestellter Vertagungsantrag zurückgewiesen ist?
2. Steht der im Verhandlungstermine erschienenen Partei beim Ausbleiben des Gegners ein unbedingtes Recht auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zu?
Setzen §§. 349 Ziff. 2. 358 Ziff. 3 C.P.O. voraus, daß die Beantwortung der betreffenden Frage für den Zeugen nicht nur die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung, sondern notwendig auch die Bestrafung nach sich ziehen würde? Ist es nach §. 358 C.P.O. zulässig, einen Zeugen über die in §. 349 Ziff. 1. 2 C.P.O. bezeichneten Fragen unbeeidigt zu vernehmen und auch seine nachträgliche Beeidigung auf diese Aussage abzulehnen, den Zeugen dann aber über andere Fragen eidlich zu vernehmen?
Steht der Partei, deren Wohnsitz in dem örtlich abgegrenzten Gebiete einer Kammer für Handelssachen ist, welche ihren Sitz an einem anderen Orte hat, als demjenigen, an welchem der Sitz des betreffenden Landgerichtes sich befindet, die prozeßhindernde Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes zu, falls gegen sie bei einer anderen Kammer für Handelssachen desselben Landgerichtes Klage erhoben wird?
Ist im Geltungsgebiete des preußischen Allgem. Landrechtes für eine Klage, mittels deren, nachdem die Ehe der Eltern rechtskräftig getrennt worden, derjenige Parens, welcher für den unschuldigen Teil erklärt und dem durch Beschluß des Vormundschaftsgerichtes die Erziehung der Kinder aus der geschiedenen Ehe zugesprochen ist, von dem anderen Parens die Herausgabe der Kinder behufs der Erziehung fordert, der Rechtsweg ausgeschlossen?
Reicht der Umstand, daß die schwurpflichtige Partei im Schwurtermine auf die Frage des beauftragten Richters, ob sie den Eid leisten wolle, sich nicht erklärt, zur Annahme einer Eidesweigerung auch in dem Falle hin, wenn ein Versäumnisantrag der Gegenpartei nicht gestellt ist und die schwurpflichtige Partei sich bei der nächsten Verhandlung erbietet, die Eidesleistung nachzuholen?