Haftet, wenn in dem zum Zwecke der Errichtung einer Aktiengesellschaft geschlossenen Gründungsvertrage sämtliche Aktien von den Gründern übernommen werden, die errichtete Aktiengesellschaft für die Stempelabgabe, welche von dem betreffs der übernommenen Aktien vorliegenden Anschaffungsgeschäfte zu entrichten ist?
Ist die Beteiligung oder Unterbeteiligung an einem behufs Emission von Wertpapieren gebildeten Konsortium als bedingtes Anschaffungsgeschäft im Sinne des §. 7 des Reichsstempelgesetzes vom 29. Mai 1885 und der Tarifnummer 4 A 2 anzusehen?
Steht dem Käufer, der von dem Vertrage wegen Nichterfüllung zurückgetreten ist, an der ihm trotzdem verspätet übersandten und wegen verspäteter Erfüllung zurückgewiesenen, aber auf Lager genommenen Ware ein Retentionsrecht zu?
Hat die Berufsgenossenschaft, auf welche die Rechte und Pflichten aus einem Versicherungsvertrage gemäß §. 100 des Unfallversicherungsgesetzes übergegangen sind, die dem Versicherungsnehmer statutenmäßig obliegende Anzeige von einem eingetretenen Unfalle der Versicherungsanstalt zur Vermeidung des Verlustes ihres Ersatzanspruches auch dann noch zu erstatten, wenn solche Anzeige bereits von dem Betriebsunternehmer in der vorgeschriebenen Art erstattet war?
1. Kann ein Gläubiger, welcher nach Eröffnung des Konkurses Schuldner des Gemeinschuldners geworden ist, seine Schuld auf seine Konkursforderung aufrechnen?
2. Nach welchem örtlichen Rechte ist die Kompensationseinrede zu beurteilen?
3. Auslegung des Art. 1014 des rheinischen bürgerlichen Gesetzbuches.
Bedeutung einer Erklärung der Gründer, welche in Abänderung der vom Registerrichter beanstandeten Festsetzung, daß für die Aktien nicht durch Barzahlung zu leistende Einlagen gemacht würden, dahin erfolgt, daß sie den Betrag der Aktien bei einer Bank hinterlegt haben. Wird der Mangel der gerichtlichen oder notariellen Form dieser abändernden Festsetzung durch die Anmeldung derselben zu der auch erfolgten Eintragung geheilt?