Auslegung der §§. 94. 95 der preußischen Gesindeordnung vom 8. November 1810 in betreff des Schadensersatzes, der dem durch ein Versehen der Dienstherrschaft an seiner Gesundheit geschädigten Dienstboten zu leisten ist.
Von welchem Zeitpunkte ab hat der in Dürftigkeit geratene Schenker, der aus §§. 1123 flg. A.L.R. I. 11 den Anspruch auf sechs vom Hundert des Wertes der geschenkten Sache gegen den Beschenkten geltend macht, auf Verzinsung des Betrages dieser Forderung Anspruch?
Kann der im Ehescheidungsurteile für den schuldigen Teil erklärte Ehegatte das gegen die Entscheidung an sich zulässige Rechtsmittel mit Erfolg zu dem Zwecke einlegen, daß, während die erkannte Ehescheidung selbst unangefochten bleibt, der Ausspruch des Gerichtes über die Schuldfrage beseitigt werde, auch wenn mit dieser Beseitigung der einzige Grund der Ehescheidung wegfällt?
1. Ist ein mündlicher Kaufvertrag über Grundstücke im Sinne des §. 579 A.L.R. I. 9 ein an sich zur Erlangung des Eigentumes geschickter Titel?
2. Kann die Ersitzung eines Grundstückes gegen die Erben des eingetragenen Eigentümers nach dem Inkrafttreten des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 (§. 6) vollendet werden?
1. Unter welchen Bedingungen ist eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, zulässig?
2. Was ist unter "gemeinschaftlichen Verwendungen" im §. 171 A.L.R. I. 17 zu verstehen?
Unterliegen Streitigkeiten unter Beteiligten, welche die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Wegebauverpflichtung im Einzelfalle, insbesondere die Erstattung des zum Wegebau Geleisteten betreffen, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren allgemein auf Grund des §. 56 Abs. 5 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 oder nur in den besonderen Fällen der Abss. 4. 6 dieser Vorschrift?
Ist die Generallandschaft zur Auskunftserteilung über die Höhe des Amortisationsfonds im Versteigerungstermine auch ohne Antrag der Realinteressenten verpflichtet?
Findet die Formvorschrift des L.R.S. 784 über die Entsagung auf Erbschaften auch auf den von seiten eines Pflichtteilsberechtigten mittels Anerkennung des Testamentes zum Vollzuge erfolgenden Verzicht auf das Recht, die Minderung zu verlangen, Anwendung?