Ist, wenn bei Errichtung einer Aktiengesellschaft ein Aktionär eine auf das Grundkapital anzurechnende Einlage macht, welche nicht in barem Gelde besteht, die gemäß Art. 209b. H.G.B. in dem Gesellschaftsvertrage enthaltene Festsetzung des Wertes der Einlage als ein vom Gesellschaftsvertrage verschiedenes Geschäft im Sinne des Satzes 1 der allgemeinen Vorschriften des Stempeltarifs des preußischen Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 anzusehen?
Kann derjenige, welchem unter der Herrschaft des Gesetzes über den Eigentumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872 ein Grundstück verkauft und übergeben ist, die Rechte eines redlichen Besitzers dem gegenüber geltend machen, welcher zu einer späteren Zeit auf Grund der Auflassung die Eintragung als Eigentümer des Grundstückes erhalten hat?
Ist für die Festsetzung der anderweit nicht zu ermittelnden Grenze zwischen einem Landsee und dem Ufergrundstücke der mittlere Wasserstand des Sees entscheidend?
1. Wirkt die Auflassung und die sich anschließende Eintragung des Eigentumsüberganges der letzteren auch dann, wenn der Auflassende vor dem 1. Oktober 1872 zwar als Eigentümer eingetragen, aber nicht der wahre Eigentümer war?
2. Geht bei einem im Grundbuche speciell nach der Katasterbezeichnung eingetragenen Grundstücke durch die Auflassung und die sich anschließende Eintragung auch das Eigentum an einem anderen Grundstücke, welches bei einer vorher ausgeführten Separation dem Auflassenden statt jenes Grundstückes überwiesen ist, auf den Eingetragenen über?
Ist im Geltungsbereiche des preußischen Landrechts das Verbot der lex commissoria beim Pfandvertrage durch das Bundesgesetz betreffend die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867 beseitigt?
Enthält das formgerechte Anerkenntnis eines durch Abrechnung über gegenseitige Forderungen ermittelten Schuldbetrages nach preußischem Recht einen selbständigen Verpflichtungsgrund?
Steht demjenigen Teile einer Hypothekenforderung, welchen der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Grundeigentümer abgetragen hat, bei der Verteilung der Kaufgelder des Grundstückes gleiches Recht zu, wie der Restforderung des Gläubigers, oder hat diese den Vorzug?
1. Kann der Grundeigentümer im Rechtswege oder nur im Verwaltungswege verlangen, daß dem Bergwerksbesitzer die Zuleitung von Grubenwasser in einen Privatfluß untersagt wird?
2. Ist der Bergwerksbesitzer ohne vorhergegangenes Enteignungsverfahren zur Zuleitung von Grubenwasser in einen Privatfluß befugt?
3. Steht dem durch die Zuleitung beschädigten Grundeigentümer nur ein Anspruch auf Entschädigung zu, oder auch das Recht, die Abstellung der Zuleitung zu verlangen?