Ist es zur Anfechtung der Ergebnisse der neuen steueramtlichen Vermessungen der Gemarkungen im Bezirke des Appellationsgerichtes zu Kassel bezüglich der Grenzen und der Bezeichnung der neu kartierten Grundstücke in den gerichtlichen Büchern erforderlich, daß nicht allein die Berichtigungsklage innerhalb der vom Grundbuchamte bestimmten Frist erhoben, sondern daß auch diese Anfechtung durch innerhalb jener Frist bewirkte Vormerkung im Grundbuche gewahrt sei?
Können, falls die Polizeibehörde, der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis gemäß, die Ausführung des durch ihre Verfügung Gebotenen anderweit bewirken läßt, die dadurch entstandenen Kosten von dem nicht Folge leistenden im administrativen Wege beigetrieben werden? Ist hiergegen ein Rekurs an die Gerichte statthaft?
Kann ein Grundeigentümer Entschädigung dafür fordern, daß infolge von Damm- resp. Deich-Anlagen, welche eine Eisenbahngesellschaft auf Anordnung der Regierung an einem öffentlichen Flusse zum Schutze des angrenzenden Kulturlandes gemacht hat, seinen dort gelegenen Wiesen der Vorteil der früheren, regelmäßig wiederkehrenden Überschwemmungen entzogen ist?
Ist eine Dienstbarkeit des Inhaltes, daß in einem Senkloche im Hofe des dienenden Grundstückes das Regenwasser aus dem Hofraume eines benachbarten Hauses nach Durchleitung desselben durch die Dunggruben aufgenommen werden müsse, um deswillen eine offene, die durch Destination (Widmung) erworben werden kann, weil in der Senkgrube im Hofe des dienenden Grundstückes die Ausmündungen der unterirdisch angelegten Röhren sichtbar sind?
Steht demjenigen, der beim Baue seines Hanses eine Scheidemauer zur Hälfte auf des Nachbars Eigentum, aber auf alleinige Kosten errichtet, nicht nur gegen diesen letzteren, der an die Mauer angebaut hat, sondern auch gegen dessen Rechtsnachfolger, welcher die Benutzung derselben fortsetzt, ein Ersatzanspruch zu?
Kann eine Gemeinde, welcher an dem Grundstücke eines ihrer Bürger die Servitut der Wasserleitung aus einer auf demselben entspringenden Quelle zusteht, dem Eigentümer des benachbarten Grundstückes Grabungen nach einer Quelle verbieten, weil infolge hiervon die Quelle im dienenden Grundstücke versiegt?