1. Unterlassung der Benachrichtigung des Gegners von einer im Auslande vorzunehmenden Beweisaufnahme.
2. Sind unter den in den §§. 337. 340. 367. 399. 441 der C.P.O. erwähnten "anderen" Gerichten, vor welchen die Beweisaufnahme geschehen kann, nur Gerichte des Deutschen Reiches zu verstehen?
3. Ist eine im Auslande erfolgte Beweisaufnahme auch dann als rechtswirksam anzuerkennen, wenn sie zwar nach den für das Prozeßgericht geltenden Vorschriften mangelhaft ist, aber den betreffenden ausländischen Gesetzen entspricht, und bezieht sich dies auch auf die Abnahme von Eiden?
Gehören zu den nach §§. 22. 23 der deutschen Konkursordnung anfechtbaren Rechtshandlungen auch Leistungen, welche vom Gläubiger erzwungen sind, insbesondere durch Arrestanlegung erwirkte Sicherheitsbestellungen?
Gehört das badische Gesetz vom 28. August 1835 über die Zwangsabtretung zu denjenigen Gesetzen, auf deren Verletzung in Gemäßheit des §. 511 C.P.O. und des §. 6 der Kaiserlichen Verordnung vom 28. September 1879 betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten dieses Rechtsmittel gestützt werden kann?
Kann die Revision darauf gestützt werden, daß der Berufungsrichter auf Grund einer, von der in erster Instanz erkennenden Kammer für Handelssachen aus eigner Sachkunde festgestellten Üsance die Erhebung angebotener Gegenbeweise abgelehnt hat?
Ist gegen die von einem Oberlandesgericht nach §. 183 Abs. 3 G.V.G. getroffene Entscheidung, wenn die Ordnungsstrafe bei Verhandlung einer Civilsache festgesetzt war, weitere Beschwerde zulässig?
Ist ein Ausspruch des Berufungsgerichts, welcher einem Landesgesetze, auf dessen Verletzung die Revision nach §. 511 der C.P.O. nicht gestützt werden kann, nicht einen bestimmten, konkret faßbaren Inhalt giebt, sondern sich darstellt als eine aus der dem Gesetze gegebenen Auslegung gezogene Folgerung, als eine Entscheidung des Berufungsgerichts anzusehen, welche nach §. 525 C.P.O. für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist?