Inwiefern ist der Kommissionär auch nach Anerkennung des Saldo aus dem zwischen ihm und dem Kommittenten bestehenden Kontokorrent zur Edition der sein Verhältnis zum dritten Kontrahenten betreffenden Papiere verpflichtet?
Seeversicherung von Vorschußgeldern auf behaltene Ankunft. Anspruch gegen den Versicherer, wenn das Schiff im Nothafen wegen Reparaturunfähigkeit bezw. Reparaturunwürdigkeit verkauft ist. Begriff der Reparaturunfähigkeit. Voraussetzung einer gültigen Kondemnation. Sprachgebrauch der Börse.
Rechtsverhältnis des Agenten einer Feuerversicherungsgesellschaft zu den Personen, die sich mit Versicherungsanträgen an ihn wenden. Haftung für geschäftsmäßige Behandlung dieser Anträge. Stellung des Gerichtes bei Prüfung der Frage, ob im Falle unverzögerter Beförderung des Antrages der Antragsteller zur Zeit des Brandes versichert gewesen sein würde.
Kommanditgesellschaft. Kündigungsbefugnis bei Gesellschaften von unbeschränkter Dauer. Wem ist zu kündigen? Klage gegen die Gesellschaft auf Anerkennung, daß der Kündigende zum Ausscheiden berechtigt sei.
Inwiefern ist ein verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners umfassender Kaufvertrag nach §. 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 anfechtbar, wenn der Gläubiger nicht in Ansehung sämtlicher Kaufobjekte benachteiligt, gleichwohl aber ein einheitlicher Kaufpreis für sämtliche Kaufobjekte bestimmt ist?
Zulässigkeit des Rechtsweges und Passivlegitimation für einen Rechtsstreit zwischen verschiedenen Ortskrankenkassen über die Zugehörigkeit eines einzelnen Betriebes.
1. Beweislast für die Verschuldung bei Schiffskollision, wenn das Schiff des Klägers beim Zusammenstoße sich wieder auf der innezuhaltenden Kurslinie befand.
2. Ist die Präsumtion, die Abweichung des Schiffers von den Vorschriften der Kaiserl. Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 habe den Zusammenstoß herbeigeführt, gerechtfertigt, wenn die Abweichung sich für den Fall als eine schuldvolle darstellte, daß das andere Schiff sich thatsächlich so bewegte, wie es der Schiffer nach dem von dem anderen Schiffe schuldvoll hervorgerufenen Anschein beurteilte?
3. Wie hat sich der zum Ausweichen verpflichtete Schiffer zu verhalten, wenn sein Kurs den eines Kriegsgeschwaders kreuzt, dessen Schiffe sich in geringer Entfernung hintereinander bewegen?
4. Ist der Schiffer entschuldigt, wenn er mit seinem Schiffe nach der Sachlage fährt, wie sie ihm ohne Verschulden abweichend von der Wirklichkeit erscheint?
5. Wann liegt unmittelbare Gefahr im Sinne der Kaiserl. Verordnung (Artt. 2. 3) vor, und beschränkt sich diese auf die Sicherheit des eigenen Schiffes?
6. Wann war die Abweichung von den Vorschriften der Kaiserl. Verordnung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr notwendig?
7. Höhe der Zinsen der Entschädigungssumme.
1. Ist die Haftung des Rheders für den durch den Zusammenstoß seines Schiffes mit einem anderen Schiffe entstandenen Schaden auch dann nach dem deutschen Handelsgesetzbuche zu beurteilen, wenn der Zusammenstoß zwar auf deutschem Territorium stattgefunden hat, beide Schiffe aber fremde sind und sogar derselben fremden Flagge angehören?
2. Ist es durch Art. 2 der Kaiserl. Verordnung vom 7. Januar 1880 verboten, auch noch andere als die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter zu führen?
3. Ist einer diesem Verbote widersprechenden allgemeinen Übung die Wirksamkeit einer besonderen Vorschrift beizumessen, welche von der zuständigen örtlichen Behörde nach Art. 25 der gedachten Verordnung hätte erlassen werden können?
4. Ist bei beiderseitiger kausaler Verschuldung des Zusammenstoßes nach Art. 737 H.G.B. ein Ersatzanspruch des einen Rheders gegen den anderen dann noch statthaft, wenn das Verschulden auf der anderen Seite ein überwiegendes ist?
Rechtliche Natur der statutarischen Rübenlieferungspflicht der Aktionäre einer Aktiengesellschaft für Rübenzuckerfabrikation, wenn der festgesetzte Rübenpreis nur entsprechend dem nach Vorabentnahme für den Gesellschaftszweck, wie Schuldentilgungen, Abschreibungen u. ä., verbleibenden Ertrage vergütet wird. Rechtliche Wirkung einer solchen Festsetzung, wenn dieselbe erst im Wege der Änderung des ursprünglichen, die unbedingte Zahlung des festgesetzten Rübenpreises verheißenden Statuts der als Aktiengesellschaft eingetragenen Gesellschaft beschlossen ist.