Steht der Umstand, daß die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 2. Juli 1875 festgesetzten Fluchtlinien mit den durch einen älteren, publizierten Bebauungsplan bestimmten Fluchtlinien thatsächlich übereinstimmen, der Anwendung des §. 13 des gedachten Gesetzes entgegen?
1. Was ist unter einem bisher unbebauten Straßenteile im Sinne des §. 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 zu verstehen?
2. Verhältnis des §. 12 zu §. 15 dieses Gesetzes.
1. Hat das Kind die von seinen in Gütergemeinschaft lebenden Eltern ihm gegebene Ausstattung beim Tode des zuerst versterbenden Parens vollständig oder zur Hälfte zur Ausgleichung zu bringen?
2. Bedarf die Anordnung, durch welche bei einer Zuwendung, die an sich der Ausgleichungspflicht unterliegen würde, das bedachte Kind günstiger, als es ohne die Anordnung stehen würde, gestellt oder durch welche ihm die Ausgleichungspflicht gänzlich erlassen werden soll, der für letztwillige Verfügungen bestehenden Form?
Wird der großjährige Offizier von der väterlichen Gewalt nur dann befreit, wenn er eine Kompagnie oder Eskadron erhält, oder auch dadurch, daß er eine abgesonderte Wirtschaft errichtet?
1. Worin besteht rechtlich die Erfüllung des Verlöbnisses nach gemeinem deutschem Rechte? Ort dieser Erfüllung.
2. Kann der eheliche Wohnsitz im voraus vertragsmäßig bestimmt werden?
Haftet das Samtgut für Ansprüche auf Ersatz des durch unerlaubte Handlungen der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau verursachten Schadens?
Steht das Eigentum der auf einem vermachten Grundstücke eingetragenen, von dem Erblasser als Eigentümer des Grundstückes bezahlten Hypothek dem Vermächtnisnehmer oder dem Erben zu?
Ist das in einem Erbrezesse von dem einen Erben abgegebene Versprechen, als Gegenleistung bestimmte Geldsummen an seine Miterben zu zahlen, ein von der Erbteilung verschiedener Gegenstand oder ein verschiedenes Geschäft im Sinne der Nr. 1 der allgemeinen Vorschriften zum Tarife des preußischen Stempelgesetzes vom 7. März 1822?