Ehe. Ungültigkeitsklage wegen mangelnder Jungfräulichkeit im Falle auch der Ehemann mit der Frau vor der Ehe fleischlichen Umgang gepflogen hat. Verteilung der Beweislast.
1. Wer sind im Sinne des Notariatsgesetzes die Interessenten bei der durch das Statut einer erlaubten Privatgesellschaft vorgeschriebenen Aufnahme notarieller Verhandlungen über Generalversammlungen?
2. Wirksamkeit der Änderung des Statutes ohne Staatsgenehmigung, wenn die Staatsaufsicht, wegen deren für die Änderung die Staatsgenehmigung im Statute vorgeschrieben, aufgegeben ist.
1. Sind im Sinne des §. 596 A.L.R. II. 2 im Ehebruche erzeugte Kinder von der Legitimation durch nachfolgende Ehe ausgeschlossen?
2. Steht dieser Legitimation der Umstand entgegen, daß die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlichen Verkehr gehabt hat oder eine geschlechtlich bescholtene Person gewesen ist?
3. Beweis der Thatsache, daß das Kind von dem späteren Ehemanne der Mutter erzeugt sei.
Hat sich der unschuldige Ehegatte bei der Feststellung seiner Abfindung aus dem Vermögen des schuldigen die Kürzung des Aktivbestandes des Vermögens zur Zeit der Verkündung des Scheidungsurteiles um die erst nach der Klagerhebung entstandenen Schulden insoweit gefallen zu lassen, als infolge der Eingehung dieser Schulden eine Vermehrung des Aktivvermögens herbeigeführt ist?
a) Ist die Beschlagnahme der Forderung des eingetragenen Grundstückseigentümers aus dem Versicherungsvertrage notwendig, um den Hypothekengläubiger zu berechtigen, auf Grund des §. 30 des Eigentumserwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872 die Zahlung der Brandversicherungsgelder von dem Versicherer zu fordern?
b) Rechtliche Bedeutung der policemäßigen Versicherungsbedingung, daß, im Falle der Entschädigungsanspruch durch Schuld des Versicherten verloren sei, der Versicherer die Entschädigung, soweit nötig, zur Befriedigung der auf dem Grundstücke, dessen versicherte Gebäude abgebrannt sind, eingetragenen Hypotheken- bezw. Realgläubiger gegen Cession ihrer Rechte verwende.
1. Inwiefern ist zu den nach §. 24 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 aus dem Kaufgelde vorweg zu berichtigenden Ausgaben des betreibenden Gläubigers einer bis zum Zuschlage fortgesetzten Zwangsverwaltung das dem Verwalter gezahlte Honorar zu rechnen?
2. Sind bei der Feststellung, ob die im §. 24 erwähnten Ausgaben aus den Einkünften nicht erstattet werden können, auch solche Einkünfte (Überschüsse) zu berücksichtigen, welche bei Beendigung der Zwangsverwaltung thatsächlich nicht vorhanden, aber von dem Verwalter zu vertreten sind?
Folgt aus der rechtlichen Stellung des Agenten einer Versicherungsgesellschaft zu der Gesellschaft die Unwirksamkeit der Zahlung von Prämien durch den Agenten im Auftrage, ohne den Auftrag oder wider Willen des Versicherten?
Kann die Berichtigung eines im Laufe des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen die Zwangsverwaltungsmasse entstandenen Anspruches bei der Kaufgelderverteilung vor den Forderungen der Hypothekengläubiger verlangt werden, wenn die zur Deckung des Anspruches gesetzlich bestimmten Einkünfte des Grundstückes nach Erteilung des Zuschlages bei der Zwangsversteigerung aus der Zwangsverwaltungsmasse an die Versteigerungsmasse abgeführt sind?