1. Wie gestaltet sich das Rechtsverhältnis an deutschen Reichspatenten aus einem zwischen dem Ingenieur einer französischen Gesellschaft und dieser Gesellschaft geschlossenen Vertrage, durch den der Ingenieur am Reingewinne aller seiner zukünftigen Erfindungen mit der Bestimmung beteiligt wird, daß die Gesellschaft sich binnen bestimmter Frist über Annahme oder Ablehnung der Erfindung zu erklären hat?
2. Kann aus solchem Vertrage gegen den in der Patentrolle eingetragenen ersten Patentinhaber und seine Rechtsnachfolger auf Unterlassung der Benutzung des Patentes geklagt werden, insbesondere nach preußischem Rechte?
Hat der für mehrere Jahre bestellte Agent einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Kommittent, durch äußere Umstände hierzu genötigt, vor Ablauf der Vertragsfrist die Produktion einstellt?
1. Greift die rechtliche Vermutung für ein Verschulden des Schiffsführers, dessen Schiff unter äußerem Zuwiderhandeln gegen die zur Verhütung von Schiffskollisionen gegebenen Vorschriften mit einem anderen Schiffe zusammengestoßen ist, auch dann Platz, wenn der Schiffsführer die Lage des anderen Schiffes nicht erkennen konnte?
2. Wie muß das dem überholenden Schiffe zu zeigende Hecklicht beschaffen sein?
3. Darf an Stelle des dem überholenden Schiffe zu zeigenden Hecklichtes ein festes Hecklicht geführt werden?
1. Ist der Vater, dessen verunglückter Sohn nicht sein einziger Ernährer war, durch den § 95 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den Betriebsunternehmer, welche auf das Haftpflichtgesetz gestützt werden, beschränkt?
2. Ist die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, daß der verunglückte Sohn nicht der einzige Ernährer seines Vaters gewesen sei, für das Gericht präjudiziell?
3. Bedeutung des Ausdruckes "einziger Ernährer" in § 6 Ziff. 2b des Unfallversicherungsgesetzes.
1. Kann eine offene Handelsgesellschaft wegen einer Gesellschaftsschuld mit der Privatforderung eines Gesellschafters an den Gesellschaftsgläubiger kompensieren, wenn der Gesellschafter seine Zustimmung erklärt? Ist dies im Konkurse des Gesellschaftsgläubigers zulässig? Wird es durch den Verzicht des Konkursverwalters auf die Geltendmachung des Gläubigerrechtes gegen den Gesellschafter verhindert?
2. Ist der § 260 C.P.O. auch dann anwendbar, wenn die Unbestimmbarkeit der Höhe eines entstandenen Schadens darauf beruht, daß der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens unsicher ist?
Wie gestaltet sich bei einer Anleihe, welche durch Teilschuldverschreibungen unter einheitlicher Sicherstellung der gesamten Anleihe durch eine auf den Namen des Darleihers eingetragene Grundschuld ausgegeben ist, das Individualrecht des Einzelgläubigers aus den Teilschuldverschreibungen auf die Sicherheit, nachdem der Anlehensschuldner in Konkurs verfallen ist?